Anrechnung Leibrente auf Grundsicherung?

2 Antworten

Danke für die Nachricht. Dann fällt die Leibrente leider doch zum anrechenbaren Einkommen?

Das gilt nach SGB für alle Bundesländer gleichermaßen :

https://www.lk-nienburg.de/portal/seiten/was-zaehlt-bei-der-grundsicherung-zum-einkommen--403-21500.html

Bei der Bedürftigkeitsprüfung der Grundsicherung werden bis auf wenige Ausnahmen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Ausgenommen sind:

  • Leistungen der Sozialhilfe
  • die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Entschädigungen wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs.2 BGB
  • Zweckbestimmte Leistungen und Zuwendungen der Wohlfahrtspflege, soweit diese einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nicht gerechtfertigt wäre
  • Leistungen wegen Kindererziehung an vor 1921 geborene Mütter
  • Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeld

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit
  • Lohnersatzleistungen, (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Unfallgeld)
  • Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Pensionen
  • Hinterbliebenenleistungen, (z.B. Witwen-,Witwer- und Waisenrente)
  • Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden/geschieden Ehegatten
  • sonstige Unterhaltszahlungen
  • Kindergeld und Kindergeldzuschlag rechnen im SGB XII zu den Einnahmen des Kindes/der Kinder
  • Miet- oder Pachteinkünfte
  • Zinsen und sonstige Vermögenseinkünfte