Anlage KAP, ausländische Kapitalerträge - wie Optionsverkäufe eintragen?
Liebe alle, ich verzweifle gerade an der Anlage KAP. Ich habe 2020 Optionen gehandelt und muss diese nun richtig berechnen. Es geht um die Verluste aus Optionen, welche wertlos verfallen sind. Soweit ich verstanden habe, müssen die in Zeile 25 "Ausbuchung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter".
Meine Frage: müssen die dann auch in Zeile 22 "In den Kapitalerträgen enthaltene Verluste" enthalten sein?
Also, angenommen ich habe 1000 Euro Ertrag, diese bestehen aus:
- 35.000 Verlusten mit Futures und Optionen
- 15.000 wertlos verfallenen Optionen (macht 50.000 Verlust insgesamt)
- und 51.000 Gewinn.
Also ist mein Gedankengang richtig:
- Zeile 19 "Ausländische Kapitalerträge" - hier summiere ich alle Gewinne und Verluste = 1000 Euro Ertrag
- Zeile 22 "darin enthaltene Verluste ohne Aktien" - hier weise ich die Verluste aus Optionen und Futures aus = 50.000 Euro Verlust
- Zeile 25 "Verluste aus der Ausbuchung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter" - jetzt kommts: soll ich hier nochmal 15.000 eintragen?
Laut Steuerbericht von Interactive Brokers müsste ich das so eintragen. Aber Elster summiert die beiden Verluste dann zu 65.000, das kann ja dann nicht richtig sein.
Ich kann in Zeile 22 aber nicht 35.000 Verlust eingeben, denn Elster errechnet aus dem "darin enthaltenen Verlust" ja den Gewinn, und der wäre dann um 15.000 gekürzt.
Eigentlich müsste es doch eine einfache Antwort geben, aber ich finde nichts... Wisst ihr was? Bitte helft ! : ))
1 Antwort
Im Jahressteuergesetz wurde eine Änderung von §20 Abs. 6 EStG eingeführt, die die Begrenzung der Verlustverrechnung vorsah: https://www.buzer.de/gesetz/4499/al82883-0.htm
Die Sätze 5 und 6 hatten es in sich:
"Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen."
"Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen."
In 2021 wurde die Begrenzung auf 20.000 EUR angehoben.
Gehe ich davon aus, dass es nur eine Transaktion mit Futures/Optionen gewesen wäre, die insgesamt 51.000 EUR als Erlös erbracht hat, sowie eine Verlusttransaktion mit -35.000 EUR Ergebnis, so würde das bedeuten:
Zeile 19: Transaktionen mit Futures und Optionen mit 16.000 EUR (51.000 - 35.000 EUR). Hier gibt es Käufe und Verkäufe.
Zeile 22: die Verluste aus dem Handel mit Futures und Optionen, die in den Zeilen 18/19 enthalten sind, d.h. 35.000 EUR. Hier gibt es Käufe und Verkäufe, es werden jedoch nur diejenigen Transaktionen berücksichtigt, die ein negatives Ergebnis lieferten.
Zeile 25: die Verluste aus der wertlosen Ausbuchung, d.h. Käufe ohne Verkäufe. Dies sind 15.000 EUR.
Im Zweifelsfall würde ich empfehlen, mal einen Steuerberater zu konsultieren. Die Verlustbegrenzung habe ich selbst noch nie angewandt.