Aktuelle BFH-Urteile betr. wertlose Ausbuchung von Optionsscheinen - rückwirkend noch ansetzbar?

2 Antworten

dass Verluste aus der wertlosen Ausbuchung von Optionsscheinen als
Werbungskosten mit anderen Kapitaleinkünften (bspw. Zinsen) verrechenbar
sind

Nein, das hat er nicht entschieden.

Der BFH hat gesagt, dass die Verluste als negative Einkünfte mit positiven Einkünften (aus Kapitalvermögen) verrechenbar sind. Von Werbungskosten war in diesem Zusammenhang nicht die Rede.

Frage 1 dazu: kann ich eine Korrektur ergangener Steuerbescheide seit 2009 beantragen?

Wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig oder aus anderen Gründen noch änderbar sind: ja. Sonst: nein.

Frage 2 dazu: liege ich richtig, dass diese Werbungskosten nur im Falle
einer wertlosen Ausbuchung, nicht aber im Falle eines Verkaufs mit
Verlust ansetzbar sind?

Nicht ganz. Du liegst falsch mit dem Begriff "Werbungskosten". Es handelt sich nicht um Werbungskosten, der BFH hat diesen Begriff in dem Zusammenhang, den du meinst, auch nicht verwendet. Es handelt sich vielmehr um Anschaffungskosten auf die Optionsscheine.

Und daraus folgt, dass diese Anschaffungskosten in beiden Fällen - sowohl beim Verkauf als auch beim wertlosen Verfall - als solche zu berücksichtigen sind.