"Aktionsartikel" nur begrenzt verfügbar - wie und von wem kann die Rechtswidrigkeit geahndet werden?
Bei den wöchentlichen Aktionsangeboten der Discounter sind oftmals nur wenige Stücke vorhanden, um die sich die Käufermassen nach Ladenöffnung oft balgen. So schreibt z.B. Aldi frech auf seinen Prospekten, dass die Aktionsartikel "nur in begrenzter Anzahl zur Vergügung stehen" und "daher schon am ersten Aktionstag ausverkauft sein" können. Dies ist klar** rechtswidrig** und widerspricht der Gesetzeslage bzw. der geltenden Rechtsprechung, wonach ein Vorrat für 2 Tage vorliegen muss.
Dennoch ändert sich an der Sachlage nichts. Begehrte Artikel sind in der Regel "weg" (sofern sie -trotz Werbung- überhaupt vorhanden waren). Wer könnte gegen diese rechtswidrige Praxis vorgehen (z.B. Verbraucherzentralen) und warum geschieht dies nicht? Wenn die vorhandenen rechtlichen Schwerter zu stumpf sein sollten: warum ändert die Politik die Gesetze nicht dahingehend ab, dass der Handel die Vorräte anheben MUSS?
Wo ist die Frist von 2 Tagen für das Vorhalten der beworbenen Ware gesetzlich geregelt bzw. welches Grundsatzurteil ist hier maßgeblich?
2 Antworten
Solche Fälle sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen. Allerdings hat der Verbraucher da schlechte Karten. Er kann selber keine Ansprüchen geltend machen. Das können nur gewerbliche Verbände, Verbraucherzentrale oder Konkurrenten des Anbieters:
http://www.vz-nrw.de/Welche-Rechte-Sie-haben
Urteile zu diesem Thema gibt es schon viele. Das Problem ist natürlich immer zu beurteilen, was genau Lockvogelangebot ist. Und im übrigen hat sich angesichts der scharfen Beobachtung im Einzelhandel die Lage ohnehin stark verbessert.
"Leider haben Kunden keinen Anspruch, die Sonderangebotsware auch tatsächlich kaufen zu können. (...) Bei ausverkaufter Ware können Verbraucher nicht erfolgreich auf einer Nachlieferung bestehen, denn der Händler bindet sich durch ein Sonderangebot nicht."
"Wer Lockvogelangebote verbreitet, handelt irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Verstöße [...] können nur [...] von der Verbraucherzentrale verfolgt werden [... die] eine Unterlassungserklärung oder ein Gerichtsurteil erwirken."
Quelle: http://www.vz-nrw.de/Welche-Rechte-Sie-haben
Im Ergebnis hast du keinerlei Anspruch: Das nun ALDI und Co. wettbewerbswidrige Lockabgebote bewerben, nur um Kunden in den Laden zu locken, die dann enttäuscht etwas anders kaufen, ist nun nicht der Fall :-O
G imager761