Aktienverkauf vor der Eheschließung, Gelderhalt danach, Was zählt zum Zugewinn?
Meine Frau hat eine Menge Aktien verkauft im Juli 2009, zur Auszahlung der verkauften Aktien kam es aber erst im Oktober 2009, dazwischen, nämlich im September 2009 haben wir geheiratet. Jetzt heißt es, es zählt der Tag des Verkaufes der Aktien, deswegen ist es als Anfangsvermögen zu werten obwohl das Geld noch nicht vorlag. Gibt es da ein Gesetzt das besagt wie das bewertet wird oder wie sich das verhält ? Ich gehe jetzt komplett leer aus weil ihr Endvermögen dadurch niedriger ist, dabei hat sie so viel mehr Geld wie ich. Und die dafür angefallene Steuer wird nicht als abzugsfähig bewertet weil es heißt, sie wird erst berechnet wenn das betroffene Steuerjahr abgelaufen ist. Hat jemand eine Idee wie ich da weiter komme ?
1 Antwort
Wo willst du denn weiterkommen?
Okay, gucken wir mal ganz langsam.
Zunächst hat sie Aktien gehabt, sonst könnte sie ja keine bekommen.
Dann hat sie Aktien verkauft, also hinterher keine Aktien mehr gehabt, sondern eine Forderung gegenüber dem Käufer.
Dann hat der Käufer alles bezahlt, und da hatte sie keine Forderung mehr, sondern ein Guthaben auf der Bank.
Bis hierher also immer derselbe Wert, ob nun als Aktien, als Forderung gegenüber dem Aktienkäufer, als Forderung gegenüber der Bank oder als klingende Münze im Handtäschchen.
An welcher Stelle genau hat sich jetzt ihr Endvermögen verringert?
Das mit den Steuern hab ich nicht verstanden.
Die Fälligkeit der Steuer hat doch nichts mit deren Entstehen zu tun.
Ich vermute, es geht um Einkommensteuer. Die entsteht mit Ablauf des Jahres, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde, hier also mit Ablauf des Jahres 2009.
Und wenn der Steuersatz nicht gerade 100% war, dann kann nicht "nichts" übrigbleiben von dem Aktien. Vermute ich zumindest, denn meinen Mathematiklehrer kann ich da leider nicht mehr fragen.
Ja soweit ist die Erklärung gut, ihr Endvermögen ist deshalb niedriger weil die Steuerlast die für den Verkauf angefallen ist nicht akzeptiert wird, weil sie erst im Jahr danach, also 2010 fällig wurde. Obwohl die Fälligkeit ja unbestritten war darf ich es nicht abziehen.