Aktiengewinn 2014 mit Verlust 2015 verrechenbar?

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Einen Verlustrücktrag gibt es seit Einführung der Abgeltungssteuer für Privatanleger nicht mehr.

Maßgeblich ist §20 Abs 6 EStG: "Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt."

Mit anderen Worten: wenn Du Verluste erzielst und dann frustriert mit Kapitalanlagen aufhörst, bleibst Du auf den Verlusten sitzen, da diese als Verlustvortrag zwar weiter existieren, aber nur mit zukünftigen positiven Erträgen verrechnet werden können. Ein Rücktrag ist ausgeschlossen.

Hallo gandalf94305, Deutschland, deine Steuergesetze....

verstehe ich das richtig: Aktienhandel ist kein Veräußerungsgeschäft im Sinne Immobilie, etc., sondern ein "reines" Kapitalgeschäft (mit der nachfolgenden Trennung Verlusttopf Aktien vs. sonstiger Verlusttopf z.B. Fonds). Daher gilt §10 d nach §20, 6 EStG nicht und daher ist ein Verlustrücktrag ausgeschlossen. Sprich Steuern endgültig bezahlt und Verluste nur für die Zukunft wirksam. Der Verlustrücktrag wäre aber möglich, wenn ich eine Immobilie letztes Jahr mit Gewinn und eine weitere in diesem Jahr mit Verlust verkaufen würde (vorgelagerter Veranlagungszeitraum). Dann würde §10d gelten und ich könnte den Verlust auf den vorangegangenen Gewinn anrechnen?

Lg Sams123

PS.: Wenn man kein "Daytrader" ist, ist es aktuell ja schwerere Aktienverluste als (Buch-)Gewinne zu machen. ;-) Es geht mir hier eher um das Prinzip (was wäre wenn)...

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@Sams123

Aktien sind lt. §23 Abs 2 Nr 2 a EStG Gegenstand der Regelungen zu Kapitalvermögen. Einkünfte sind somit keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr. Bis Ende 2013 gab es noch Übergangsregelungen für Altverluste bzw. Aktiengeschäfte.

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§ 23 Abs. 3, Satz 7 EStG:

Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

Also gilt für einen Verlust, den Du aus Aktienhandel in 2015 machst das Gleiche, was bei anderen Einkünften gem. § 10 d EStG (Verlustrücktrag) gelten würde.

Aber ein Tipp:

Versuche keinen Verlust zu machen. Dass kostet Dich trotzdem mindestens 55 %, weil die Steuererstattung höchsten 45 % bringen kann.

Weiter Gewinne machen ist viel einträglicher.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Verlustrücktrag aus Aktiengeschäften im Zeitalter der Abgeltungssteuer?

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Sowas geht leider nur im gewerblichen Bereich.