Abschleppkosten Fahrzeughalter verstorben

4 Antworten

Das mit dem Gefängnis ist nun ein ganz schlechter Vergleich weil Kriminalstrafen höchstpersönlich sind und eben nicht von dem Erben abzubüßen wären. Forderungen aber gehen kraft Gesamtrechtsübergang auf den Erben über. Also entscheide Dich, ob Du freiwillig zahlen willst oder es auf die Weiterführung des offenbar schon anhängigen Rechtsstreits ankommen läßt. Natürlich kannst Du auch das Erbe ausschlagen. Dann bist Du alle Sorgen quitt, leider aber auch das Erbe.

Unterbrechung durch Tod der Partei.

Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

. Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet. .

.

Als Erbin kannst du inerhalb von 6 Woche nach Kenntnis des Erbfalls den Nachlass deines Mannes ausschlagen und dich damit tatsächlich (bis auf die Bestattungskosten) von allem Materiellen befreit auf deine Trauerarbeit beschränken.

Andernfalls ist dir als Rechtsnachfolger eben Verpflichtung, die Schulden deines Mannes zu begleichen.

Hier hast du, wie mitgeteilt 2 Möglichkieten: Entweder führts du den Streit über die Abschleppkosten in Sinne deines uneinsichtigen Mannes fort und erhöhst damit die Forderung um Anwalts- und Prozewsskosten zu Lasten deines Erbes oder du lenkst ein und beendest diesen unsäglichen Streit durch Zahlung der Forderung.

G imager761

Nein, so ist es nicht ganz.

Die Forderung der Abschleppkosten geht an Dich als Rechtsnachfolgerin über. Das ist ja mit irgendwelchen anderen Forderungen von z.B. Telekom oder Stromunternehmen genauso.

Hätte Dein verstorbener Mann noch schnell vor seinem Tod jemanden umgebracht, wären zwar zivilrechtliche Ausgleichsforderungen ggf. Bestandteil des Erbes, aber die Strafsache endet mit dem Tod des Beschuldigten.

In diesem Sinne solltest Du also die Forderung prüfen, ggf. einen Anwalt hinzuziehen, wenn nicht schon ohnehin einer involviert ist, und dann zahlen oder weiter vor Gericht gehen.