Ablehnung Lohnsteuerklasse 2?

1 Antwort

§38b EStG sagt

in die Steuerklasse II gehören [...] Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;

Der Bezug ist dabei auf Arbeitnehmer, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig für Steuerklasse I qualifizieren.

§24b EStG definiert die Bedingungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Dabei wird bei der Anforderung, gemeldet zu sein, nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz unterschieden. Dein Sohn muss daher einen Zweitwohnsitz bei Dir melderechtlich erklären.

Ansonsten bekommst Du kein Kindergeld, keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und keine Steuerklasse 2. Die Steuerklasse wäre das kleinste Problem, denn das korrigiert sich ja spätestens mit der Einkommensteuererklärung, aber den Anspruch auf Kindergeld und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hättest Du damit aufgegeben.

Das kann natürlich auch zur Folge haben, dass sich Müllgebühren etc. bei Dir erhöhen, da nun eine Person mehr im Haushalt gemeldet ist.

Ist Nebenwohnsitz incht gleich Zweitwohnsitz? Bitte erklären Danke

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@Livia23

Doch. Aber das Kind muss dann auch als zu Deinem Haushalt gehörig erklärt werden, z.B. wenn in der vorlesungsfreien Zeit Dein Sohn wieder den Zweitwohnsitz bei Dir in Anspruch nimmt. Du bekommst doch auch Kindergeld und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende weiterhin? Der Nebenwohnsitz des Kindes bei Dir reicht dafür aus.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-13-haushaltszugehoerigkeit-eines-kindes_idesk_PI20354_HI2811683.html

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Natürlich hat mein Sohn, wenn Sie so wollen einen Zweitwohnsitz bei mir melderechtlich erklärt, steht auch in der Anmeldebesätigung der Stadt Aachen, nur dass die Stadt nur die Begriffe Haupt- und Nebenwohnung verwendet. Trotzdem Danke!

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@Livia23

Genau darum geht es! Mein Sohn ist regelmäßig bei mir in Köln und auch in den Semesterferien. Trotzdem will das Finanzamt Köln meinen 20 Jährigen Sohn nicht zu meinem Haushalt erklären und ich weiß nicht wie ich gegenüber dem Finanzamt argumentieren soll, denn mein Einspruch wurde abgelehnt.

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@Livia23

In dem oben referenzierten Link auf Haufe wird genau dieser Fall dargestellt:

Aufgrund der Meldung mit Nebenwohnsitz in der Wohnung von Karin kann die Haushaltszugehörigkeit von Sophia unwiderlegbar unterstellt werden. Karin hat damit Anspruch auf Lohnsteuerklasse II und den Entlastungsbetrag.

Die Frage an das Finanzamt lautet sehr einfach, auf welcher Rechtsgrundlage die Anerkennung der Zugehörigkeit Deines Sohnes zu Deinem Haushalt verweigert wird, da der Sohn ja auch regelmäßig den Zweitwohnsitz nutzt. Er gehört daher definitiv zu Deinem Haushalt.

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