Abfindung für Geschäftsführer bei Betriebsübergang nach §613a BGB
jetzt wird's knifflig! Es ist folgende Situation gegeben:
in einer Verlagsholding gibt es eine Tochter (100%). Diese Tochter nach mehreren erfolglosen Restrukturierungen von einer anderen Tochter (100%) übernommen werden. Es kommt zu einem Betriebsübergang nach §613a BGB. Die erstgenannte Firma stellt den Geschäftsbetrieb ein und wird abgewickelt. Die Mitarbeiter wurden über diesen Übergang informiert und haben nun die Wahl, sich dafür oder dagegen zu entscheiden (Frist). Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Kündigungsgespräch oder der Mitarbeiter äussert sich vorab entsprechend. Die ersten Kündigungsgesräche wurden bereits geführt. Es kam bisher zu Aufhebungsverträgen mit Abfindungsvereinbarungen, die die bisherige Zugehörigkeit berücksichtigen (ca. 0,5 Monatsgehälter je Jahr Betriebszugehörigkeit; gestützt und abgeprochen mit dem Betriebsrat). Der Geschäftsführer will dem 613a nicht zustimmen. Juristen haben sich bisher nicht eindeutig geäussert, ob auch er eine Abfindung bekommen wird oder rein die Vertragsbestandteile - wie Restlaufzeit des Vertrages (auf unbest. Zeit, Kündigung zum Quartal) - Teil der Verhandlungen sind. Hat der Geschäftsführer mglw. einen Anspruch auf einen Abfindungsanteil, der sich aus der Betriebszugehörigkeit ergibt oder nicht? Die Juristen sind sich nicht einig! Sie meinen, als GF hat man darauf keinen Anspruch.
1 Antwort
Ich bin grundsätzlich der Ansicht von @Obelix und den Juristen.
Es könnte eine Ausnahme geben. Wenn der Gf mehr oder weniger nur der Erfüllungsgehilfe für Beschlüsse war, die ihm vorgelegt wurden. Also weniger Geschäftsführer, sondern mehr Abteilungsleiter war.
So etwas gibt es gelegentlich, wenn man aus taktischen, oder sonstigen Gründen einen Betriebsteil verselbständigt. Also wenn er eben nur einen sehr engen Entscheidungsbereich hatte.