Ab welcher Mahnstufe erlischt der Versicherungsschutz?

3 Antworten

Die meisten Mahnungen samt der anschließenden Kündigungen sind für die Tonne, weil rechtlich unwirksam. Weil auf Versicherungsverträge auch die Preisangabeverordnung Anwendung findet, sind Preisauszeichnungen bei unterjähriger Zahlweise mit einem festen prozentualen Zuschlag rechtsunwirksam. Und stimmt der angemahnte Betrag nicht, ist die Mahnung oder sogar die eventuelle Kündigung ohne rechtliche Folgen. Im Gegenteil, genau genommen müsste der Versicherer sogar noch Geld auszahlen.

Mann muss dann auch noch die Mahngebühren in jedem Fall zahlen, sonst kann der Versicherungschutz auch im nachhinein noch aberkannt werden.

Das ist sehr genau in den §§ 38 und 39 VVG ( Versicherungs Vertrags Gesetz ) geregelt, hierauf wird auch bei den Mahnungen der Versicherer hingewiesen. ( Nur meistens hat ma keine Lust den Text zu lesen ;-) ). Verallgemeinernd kann man sagen, dass der Versicherungsschutz nie bei der ersten Mahnung versagt wird, ferner wird man auf das Erlöschen des Versicherungsschutzes hingewiesen. Die Kündigung der Gesellschaften ist auch i.d.R zunächst quasi lediglich eine Drohung. Zahlt man nämlich in einer angegebenen Frist, normalerweise binnen 14 Tagen, ist diese Kündigung automatisch wieder hinfällig. Nur permanent zähe Zahler, die noch dazu ein schlechtes Risiko darstellen ( kosten der Gesellschaft also mehr als sie zahlen, mehrere Schäden z.B. in kurzer Zeit o.ä.), werden gerne rausgeschmissen, dies aber dann normalerweise mit "ordentlicher" Kündigung, also zum Ende eines laufenden Jahres z.B. Ist man natürlich so dämlich, dass man trotz miesen Risikos auch noch laufend viel zu spät zahlt, dann lädt man den Versicherer zur Vertragskündigung ja geradezu ein...