Ab wann kann man die Verpflegungspauschale geltend machen?

2 Antworten

Hallo,

für mich eine interessante Frage.

Ich habe deshalb unter Google nach einer Antwort gesucht und folgenden Link gefunden:

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/abc-der-werbungskosten-arbeitsstaette-weitraeumige_idesk_PI10413_HI7472043.html

Ich meine daraus zu entnehmen, dass das o.g. Arbeitsverhältnis unter " weiträumige Tätigkeitsstätten " fällt und demnach kein Verpflegungsmehraufwand absetzbar ist.

Denn es heißt u.a.: " ......Gerade bei weiträumigen Arbeitsstätten ist von entscheidender Bedeutung, ob der Arbeitnehmer auch dort an einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird. Dieses typisierende Merkmal ist mit Blick auf eine Unterscheidung zur Auswärtstätigkeit maßgeblich.

Solange der Stpfl. in diesem Gebiet tätig wird, bleibt er im Bereich seiner regelmäßigen (weiträumigen) Arbeitsstätte; Mehrkosten sind dann weder nach den Grundsätzen der Dienstreisen abziehbar noch nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit anzusetzen. Der Stpfl. wird vielmehr an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. "

Unsere Mitglieder (steuerberatende Berufe) könnten bei dieser Frage sicher hilfreicher sein !

Ich glaube schon, dass er Verpflegungsmehraufwand absetzen kann, für Tage, an denen er länger als 8 Stunden außerhalb des Betriebes tätig ist.

Wenn er morgens erst in den Malerbetrieb fährt, zählen die 8 Stunden ab Verlassen des Betriebs. Fährt er direkt zur Baustelle, zählt es ab Verlassen des Zuhauses. Und beim Rückweg ebenso.

Anzugeben ist dann die Zahl der Tage, an denen dies der Fall war.

Hier mal ein Auszug aus § 9 Abs. 4a EStG:

"Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. 3Diese beträgt

1.

24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,

2.

jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,

3.

12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend;..."

Ich hab auch irgendwo schonmal gelesen, dass manche einfach 230 Arbeitstage pro Jahr angeben...