Ab wann ist eine Ehe steuerlich wirksam ?

2 Antworten

Moment...

Die hier offenbar angestrebte Zusammenveranlagung ist nur möglich, wenn beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Der Ort der Eheschließung ist dem Finanzamt zwar Wurscht und eine förmliche Anerkennung war bei uns auch nicht erforderlich, aber hat der eine Ehepartner vor der Eheschließung im Ausland gelebt, ist wohl anzunehmen, dass er in Deutschland eben nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

Deshalb ist es erforderlich, dass dieser andere Ehepartner zunächst in die Steuerpflicht hineinkommt (z.B. Umzug nach Deutschland).

Was du so alles aus dem Sachverhalt rausliest....

Also erstmal ist schon die Steuerart nicht klar. Anders als bei der Einkommensteuer dehnt sich bei der Schenkungsteuer das Eheverhältnis nämlich nicht auf das komplette jahr aus, weil die Schenkungsteuer eine fallbezogene Steuer ist und keine Jahressteuer.

Und zweitens kann ich darüber, dass einer der Ehegatten keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat bzw. nicht nach § 1 (3) EStG oder § 1a EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Also raus mit der Sprache: Woher hast du deine Informationen?

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@EnnoBecker

Einkommensteuer - geraten, die Antwort auf Deine Nachfrage kam erst nach meiner Antwort.

Dein "zweitens" verstehe ich nun allerdings auch nicht... kann es sein, dass da am Ende was fehlt?

Trotzdem heiratet man als Deutscher (in D steuerpflichtiger) üblicherweise im Ausland nur, wenn der Ehepartner in diesem Ausland lebt. Jemand, der im Ausland lebt, ist aber nur unter speziellen Bedingungen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Vielleicht kommt da ja noch eine Antwort?

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@Mikkey

kann es sein, dass da am Ende was fehlt?

Uppps... schon wieder Fressnarkose.

".....der Sachverhaltsdarstellung keine Anhaltspunkte entnehmen."

Und ob der Fragesteller nun "üblich" heiratet, ist derzeit noch offen.

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@Mikkey

Sehr gut mitgedacht Mickey. :) Danke für alle Eure Antworten. Tatsache siehts so aus, dass ich als Freiberufler in Dtschl meinen Wohnsitz habe und mein Einkommen versteuer, während sie im EU-Ausland wohnt und ihr Einkommen dort versteuert. Das Ganze diskutiere ich bereits in diesem Diskussionsfaden: http://www.finanzfrage.net/frage/steuerlicher-vorteil-ehe-eines-freiberuflers-mit-einer-eu-buergerin

Nun meinte die Finanzbeamtin aber zu mir: "Dass meine künftige Frau zwar im EU-Ausland weiterhin ihre Steuern abführt und dort lebt, ich dann aber in meiner dt. Steuererklärung eine gemeinsame Veranlagung machen kann mit dem Hinweis, dass sie ihre Steuern bereits im EU-Ausland abgeführt hat. Und dann könnte ich quasi den Steuervorteil vom Ehegattensplitting nutzen."

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Wenn man im Ausland heiratet, muss die Heiratsurkunde in Deutschland noch akzeptiert werden.

Hier sind die Bestimmungen: http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessung/seite__wirksamkeit.html

Das hat aber nichts damit zu tun, das auch, wenn die förmliche Anerkennung evtl. erst im Mai des Folgejahres erfolgt, die Ehe steuerlich bereits im Eheschließungsjahr gilt.

Oder ganz genau, aber dem Zeitpunkt wo man im Standesamt, oder beim Richter war (je nach Land), rückwirkend für das ganze Jahr.