50 Euro Unkostenpauschale im Mietvertrag bei Ein- und Auszug

2 Antworten

Wenn das im Mietvertrag vorgedruckt steht, ist das eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Als solche ist sie nichtig weil überraschend. Kein Mieter braucht nämlich damit zu rechnen, dass er für den allgemeinen und mit der Kaltmiete abgegoltenen Verwaltungsaufwand des Vermieters gesondert zu zahlen hat.

Rechtsgrundlage:

http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html

bei mir im Mietvertrag steht, dass eine Unkostenpauschale von 50 Euro bei Ein- und Auszug gezahlt werden muss.

Worum handelt es sich denn hierbei denn genau?

Hat der Vermieter oder Hausverwalter Helfer bereitgestellt oder Umzugsmüll entsorgt, ist der Aufwandersatz nicht zu beanstanden.

Eine Pauschale für Vertrgsanbahnung, Besichtigung, Vertragsausfertigung, Anfertigung zu anderen einheitliche Namenschilder u. dgl. aber nicht: So hat der BGH Urteil vom 13. März 2003 - III ZR 299/02 entschieden, dass dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG versagt ist; da er nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne dieser Bestimmung ist.

Sind diese 50 Euro Pauschale auch Nebenkosten, also besteht die Möglichkeit, dass das Sozialamt mir diese erstattet?

Nein: Ebenso regelt § 1 BertrKV, dass der VM nur aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehende Sach- und Arbeitskosten als umlagefähig beanspruchen kann. Verwaltungs- und Vertragskosten sind es demnach ausdrucklich nicht.

Ob man diese ungerechtfertige Forderung zähneknirschend selbst bezahlt oder eben Forderung als ungerechtfertigte Bereicherung zurückweist, erstatt verlangt und abkündigt, sie mit der übernächsten Mietzahlung zu verrechnen, muss man selbst entscheiden :-)

G imager761