Steuererklärung: Zu hohe Schätzung gezahlt - wie bekommen wie unser Geld wieder zurück?

3 Antworten

Wieder nur ein halber Sachverhalt. Sicherlich steht auf dem Schreiben des Finanzamtes drauf, warum es abgelehnt wurde.

Ich vermute Folgendes:

Da steht sinngemäß, dass der Vorbehalt der Nachprüfung ausgelaufen ist.

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Offenbar sind die Schätzungsbescheide alle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen (steht drauf, man muss es nur ablesen).

Das Finanzamt kann eine Steuerfestsetzung aber nur ändern, wenn der der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht entfallen ist. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft.

Hier muss also die Festsetzungsfrist geprüft werden.

Die Dauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, für das die Steuer festgesetzt werden soll. Beispiel: 2012: Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2012 und endet am 31. Dezember 2016.

Falls eine Steuererklärung abgegeben werden muss, beginnen diese vier Jahre erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde: Beispiel: 2012, die Steuererklärung wurde 2014 abgegeben: Die Feststetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2014 und endet am 31. Dezember 2018.

Fall in einem solchen Fall aber gar keine Steuererklärung abgegeben wird, wird so getan, als hätte man die Steuererklärung im dritten Jahr nach dem Jahr abgegeben. Beispiel, 2012, es wird keine Steuererklärung abgegeben oder die Steuererklärung wird 2017 abgegeben. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres 2015 und endet am 31. Dezember 2019.

Muss man aber keine Steuererklärung abgeben, sondern macht das freiwillig, entfällt der ganze Kram mit der Verlängerung und die Frist beginnt im Beispiel 2012 mit Ablauf des Jahres 2012 und endet am 31. Dezember 2016 (siehe oben).

Offenbar ist es bei dir so, dass genau der Fall eingetreten ist: Freiwillige Steuererklärung und Abagbe in 2017. In dem Fall ist der Vorbehalt der Nachprüfung ausgelaufen und der Bescheid kann nicht mehr geändert werden.

Es sei denn, ihr könnt nachweisen, dass ihr zur Abgabe verpflichtet wart. Dann retten euch die "Verlängerungen". Außer, wenn das Finanzamt den Vorbehalt explizit aufgehoben hat, dann natürlich auch nicht.

Vielen Dank für diese rasche Antwort. Ich habe jetzt natürlich die ganzen Bescheide rausgesucht. Tatsächlich ist es so wie du schreibst. Aber eines macht mich jetzt trotzdem stutzig. Ich schreibe jetzt die Zeilen ab vom Bescheid vom 26.01.2017 ab...Diesen Bescheid haben wir erhalten betreff die Jahre 2009-2012.      Die Veranlagungszeiträume (Valzr kürze ich ab)2009-2012wurde vom FA geschätzt da trotz mehrmaliger Aufford. keine Erkl.abgegeben wurde. Der Vorbehalt der Nprüfung wurde in der Zwzeit für den Valzr 2009 mit Bescheid vom 05.02.2013 aufgehoben. Weiter geht es mit 2010 da erfolgte der Bescheid 20.1.2014. Und jetzt kommt folgendes was wir nicht so nachvollziehen können. Für die Valzr. 2011 und 2012 (werden plötzlich beide Jahre zusammen aufgeführt) wurde der Vorbehalt der Nachprüfung zwischenzeitllich mit Bescheiden vom jeweils 22.02.2016 ebenfalls aufgehoben. ? Hier stimmt was nicht.  Ich habe den Bescheid bekommen betrifft jedoch nur das Jahr 2012. Kein Hinweis auf 2011. Ich habe keinen Bescheid für 2011 bekommen. Eigentlich müsste doch 2015 (Jan. Feb 2015) der Bescheid eingegangen sein. Da ist aber nichts. Meine Frage ist jetzt ob man hier ansetzen kann? Zumindest dann 2011 + 2012 noch was zurück holen?

Weiter steht... Damit sind die Bescheide 2009-2012 bestandsfähig.

Eine Änderung aufgrund der eingereichten Erklärungen vom 30.12.2016 ist daher nicht mehr möglich.Wir hatten an diesem Tage alle 4 Jahre 2009-2012 eingereicht.

nach §355 Abs.1 AO haben wir dann hier Einspruch erhoben.

Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand wollten wir.

Am 13.03.2017 kam Einspruch vom FA gegen die Ablehnungsbescheide 2009-2012 --gleicher Wortlaut ...bestandskräftig....Wiedereinsetzung nicht möglich....

Bitte teilen Sie innh. eines Monats nach Empfang dieses Schreibens mit, ob sie den Einspruch zurücknehmen oder mit welchen Gründen Sie ihn aufrecht erhalten. Beiliegendes RA haben wir jetzt verwendet und wieder Einspruch eingelegt.??

Keine gute Begründung. Es fiel uns nichts mehr ein...außer Überforderung ....etc.

Sollte innh. dieser Frist keine Antwort eingehen wird über den Einspruch förmlich entschieden.

Irgendwie werden wir das Gefühl nicht so ganz los dass seitens vom FA doch nicht alles richtig gelaufen ist.

Können wir mit dem Bescheid für 2011 den wir wirklich nicht bekommen haben irgendwas bewirken....Es ist ja schon komisch dass Sie hier beide Bescheide 2011 und 2012 geschickt haben wollen...?

Was meinen Sie ? Über eine Antwort wäre ich echt dankbar.

Grüsse

 

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@Bottesch

Es wäre echt super wenn eine gute Antwort heute noch drin wäre, dann würde ich heute noch zum Widerspruch (welchen wir bereits gemacht habe...jedoch ohne gute Begründung.)...einen Nachtrag machen. Widerspruchfrist wäre heute 13.04.2017.

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@Bottesch

Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand wollten wir.

Das kann nicht funktionieren. Das hat nichts mit dem VdN zu tun, sondern mit der Einspruchsfrist. Und die ist längst verstrichen. Für einen 110er besteht hier kein Raum.

Du magst ja materiell-rechtlich richtig liegen, aber verwaltungsverfahrensrechtlich bist du hier raus. Diese Mittel sind erschöpft.

Was bleibt, sind die Vorschriften außerhalb des Einspruchsverfahrens und außerhalb des Korrekturverfahrens. Also Erlassantrag, Niederschlagung und Stundung.

Das nächste Mal würde ich den Winterschlaf nicht so ausdehnen.

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Ja es ist so, ich habe diese Sachen alle meinem Mann überlassen. Letztes Jahr bin ich tätig geworden. Leider zu spät. Also hab ich es richtig verstanden es besteht jetzt keine Chance mehr was zu tun.

Was ist gemeint mit Erlassantrag, Niederschlagung Stundung? Könnte Rechtsanwalt noch was tun? Es geht hier für uns um viel Geld.

Wir haben keine Schulden beim FA. Das FA hat keine Forderungen an uns. Es ist eher so dass wir Forderung an das FA haben ...wenn man dies so nennen darf. Was bedeutet : Der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid vom .....wird nach §164 Abs. 3 AO aufgehoben. Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Dies klingt für einen doch so als ob es nicht endgültig ist...sondern teilweise???

Sind die Fristen denn vom FA in unserem Fall richtig ?

Die Frist wäre ja für das Jahr 2012 der 31.12.2016

Der Bescheid kam aber bereits am 22.02.2016.

Könnte man da noch was ansetzen? Oder hätte man dies innh. 4 Wochen tun müssen.

Wir haben ja die Steuererklärungen abgegeben, aber wie bereits geschildert, akzeptiert das FA diese nicht mehr. 

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Frage da am besten deinen Steuerberater um Rat. Das gilt es individuell abzuklären.

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