16 jährige hat Nacktfotos gegen Geld angeboten?

3 Antworten

Answer123 zuerst lese bitte das was du geschrieben hast. Das steht eindeutig 184c, also das sehe ich jedenfalls sehr gut.

und 201a :

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,

Answer123, was steht da ? WER EINEN PORNOGRAPHISCHEN INHALT UND NUN KOMMT ES EINER PERSON UNTER 18 JAHREN ANBIETET, ÜBERLÄSST USW. Hat er ihr die Bilder angeboten ? Nein hat er nicht, SIE HAT IHM DIE ANGEBOTEN.

Answer123 das ist ein großer Unterschied wer wem das anbietet das müsstest du aber auch wissen als Kenner der Materie.
Aber ich sehe das du da sowieso nicht runter gehst, genauso nicht wo du 184 nicht geschrieben hast. Das schöne am Leben ist das es immer zwei Meinungen gibt, so wie es hier der Fall ist. Trotzdem habe ich von allem ein Screenshot gemacht, vielleicht kann ich das eine oder andere noch finden.

In diesem Sinne bleib Gesund und lass Corona lieber links liegen, die ist sehr anhänglich.😊

Okay nun wollte ich dich noch fragen um wirklich sicher zu sein das mir da jetzt nichts passieren kann. Gilt das auch dann wenn ich schon Geld geschickt und bezahlt dafür habe?

0

Wenn du deine Antworten unter meine postest, bekomme ich das auch mit...

Ich habe mich ausschließlich auf § 184c StGB bezogen, den § 184 StGB hast du ins Spiel gebracht.

Ob der § 184 StGB hier überhaupt anwendbar ist, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. M. W. werden an allgemeine pornographische Inhalte im Sinne des § 184 StGB höhere Ansprüche gestellt als an kinder- und jugendpornographische Inhalte. Bedeutet: Bilder, die den § 184 StGB erfüllen, erfüllen nicht zwangsläufig den § 184c StGB. Da es aber hinsichtlich allgemeiner Pornographie keine Definition im StGB gibt, ist das eine durchaus komplexe Fragestellung, die hier zu weit führt.

Im Übrigen wäre die Frage, ob eine wörtliche Auslegung und Anwendung des § 184 StGB auch auf Vorgänge und Inhalte im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB nicht dem Schutzzweck eben jenes Abs. 4 widerspräche und damit eine Inkonsistenz innerhalb des Strafgesetzbuches schafft. Wie Gerichte und Schrifttum dazu stehen: Keine Ahnung. Führt hier aber ebenfalls zu weit.

Fazit:

Auf das Mädchen ist:

  • § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB möglicherweise anwendbar (ich persönliche habe aber Zweifel daran).
  • § 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht anwendbar aufgrund der Ausnahmen des Absatzes 4.

Auf den Fragesteller ist:

  • § 184 StGB ohne Zweifel nicht anwendbar, da Handlung nicht tatbestandsmäßig, wie du ja bereits oben festgestellt hast.
  • § 201a Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht anwendbar, da es an einer Versuchsstrafbarkeit mangelt.
  • § 184c Abs. 3 StGB höchstwahrscheinlich anwendbar, da vom Absatz 4 nicht erfasst.

Ob da jetzt die Staatsanwaltschaft etwas daraus macht ist wohl eine andere Frage. Der Kaffee wird bei diesem Wetter immer so schnell kalt, wenn man zwischendurch mal arbeitet :)

0

Na das ist doch mal Böse gelaufen, wer fällt denn noch auf diese Masche rein? Und nein du hast dich nicht strafbar gemacht, Sie ist über 14 gewesen und die Bilder wären freiwillig gewesen also ohne Zwang. Natürlich vorerst, hätte Sie dir Fotos geschickt und später behauptet du hättest Sie gezwungen, hättest du ein sehr großes Problem gehabt, auch wenn Sie über 14 gewesen ist. Zwang ist immer eine Straftat. Ein gutgemeinter Tipp, lasse die Finger von sowas, da kannst Du ganz böse mit auf dem Kopf fallen.

Halt die Ohren steif und bleib Gesund.

Das werde ich auf jeden Fall nie wieder machen das ist sicher und natürlich habe ich sie nicht gezwungen das kam alles von ihr selber

Vielen dank bleibe ebenfalls Gesund.

0

Das Problem mit der Steifheit liegt hier nicht in den Ohren...

0

Ja, gibt bis zu zwei Jahre Haft dafür, alternative eine Geldstrafe: § 201a Abs. 3 N. 2 StGB

Die zusätzliche Anwendbarkeit des § 184c StGB sei jetzt mal dahingestellt.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Okay weil ich hab bei Google nachgeschaut und da heißt es das der Besitz von solchen Bildern strafbar ist aber ich hab ja nie welche bekommen. Ich war eher der Meinung das ich jetzt einfach unnötig Geld rausgeschmissen habe

0
@Redux

Ich bin noch am Überlegen, ab hier hinsichtlich des des § 184c Abs. 3 StGB der Ausnahmetatbestand des Abs. 4 gilt. Ich tendiere aber inzwischen eher dazu, es zu verneinen. Anders hätte es möglicherweise ausgesehen, wenn dir das Mädchen tatsächlich in freier Entscheidung die Bilder zugeschickt hätte.

Das ist insofern relevant, als dass § 201a Abs. 3 Nr. 2 StGB offenbar keine Versuchsstrafbarkeit kennt und übriges ein relatives Antragsdelikt ist (§ 205 Abs. 1 Satz 2 StGB).

§ 184c Abs. 3 StGB hingegen ist ein Unternehmensdelikt und wäre damit auch im Versuch schon erfüllt. Sieht nicht gut aus für dich,

0

Answer123, du hast das glaube ich nicht richtig verstanden, sie hat die Bilder wenn er sie dann bekommen hätte freiwillig heraus gegeben. Hier kommt Paragraph 201a Abs. 3N. StGB nicht zum Zug, da hier kein Urheberrecht vorliegt. Auch Paragraph 184 kommt hier auch nicht ins Spiel, da nicht er sondern Sie wenn überhaupt den Ärger bei 184c bekommen würde.
Answer123 Sie hat ihm die Bilder angeboten gegen Geld angeboten also kein Urheberrecht. Genauso sieht es bei 184c aus, Sie hätte die Bilder in Umlauf gebracht. Somit wäre Sie die Haupttäterin und er würde vielleicht auch etwas Strafe bezahlen dürfen, aber das wäre es auch schon.
Answer123 auch Dir wünsche ich alles Gute und bleib Gesund.
Redux auch Dir alles Gute und bleib Gesund. Falle nicht wieder auf solche Abstauber Tricks rein.

0
@Gerd0308

Ich glaube ja eher, du hast hier etwas nicht verstanden. Was du nicht verstanden hast, verstehe ich allerdings in der Tat auch nicht.

§ 201a Abs. 3 Nr. 2 StGB hat nichts mit Urheberrecht zu tun. Strafbar macht sich, "wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat [...] sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft". Wenn der FS Geld für die Aufnahmen bezahlt, ist der Tatbestand dem Grunde nach erfüllt. Auf eine Einwilligung der abgebildeten Person kommt es nach dem Wortlaut nicht mehr an, sie wäre allenfalls bei der Strafzumessung noch relevant. Sofern die geschädigte Person allerdings keinen Strafantrag stellt, müsste die Strafverfolgungsbehörde schon ein öffentliches Interesse bejahen. Im Übrigen fehlt es hier -wie oben schon festgestellt- hinsichtlich des § 201a StGB an einer Versuchsstrafbarkeit.

Vom § 184 StGB habe ich nie etwas geschrieben haben, der ist hier in der Tat nicht anwendbar.

Das Mädchen als abgebildet Person wäre beim § 184c StGB übrigens strafrechtlich komplett raus. Einschlägig wäre hier § 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB, der aufgrund des Ausnahmetatbestandes des Abs. 4 auf sie nicht anwendbar ist.

Für den FS hingegen würde ich bezweifeln, dass er als eine solche Person im Sinne des Abs. 4 zu betrachten wäre. Dem widerspricht schon, dass das abgebildete Mädchen offenbar nicht gewillt war, ihm die fraglichen Bilder zu überlassen. Hätte sie es hingegen getan, würde ich eine solche Einordnung ggf. bejahten. Das Gericht hätte für die Bewertung allerdings noch weitere Aspekte zu berücksichtigen, die uns hier nicht zugänglich sind. Zu diskutieren wäre auch die Frage, ob die hier im Raum stehende Monetarisierung der Abbildungen gerade den in Abs. 4 ausgenommenen "persönlichen Gebrauch" ausschließt.

0
@Answer123

Tut mir leid Answer123, gebe mal bei DuckDuckGo folgendes ein:

welche strafe wenn ein 16 jährieges mädchen nackt bilder von sich verkauft

bitte genauso eingeben oder kopieren.
wenn du DuckDuckGo nicht kennst nehme Google die Privat Datensammelsuchmaschiene

. Da steht überall von unter 16 ist verboten, ab 16 ist es anders. Überall wenn unter 16 anbietet nackt Bilder , unter 16 da. Das ist eindeutig, da kann man nicht mehr diskutieren da es Fakt ist.

Bleib Gesund mein Freund, hüte dich vor Corona die ist sehr Besitzergreifend.

0
@Gerd0308

Ist das dein Ernst? Ich frage nicht die Ente, und schon gar nicht die (Daten)Krake. Ich frage das Gesetzbuch.

Ich weiß nicht, wo du das gefunden hast. Ehrlich gesagt ist es mir gerade auch ziemlich egal, mir wird das langsam zu doof. Eine 16-Jahre-Grenze kennt der § 184c StGB nicht. Punkt. Das einzige, was mir in die Richtung einfällt, ist § 182 Abs. 3 StGB. Und der passt hier nicht hin, das ist nicht Gegenstand dieser Diskussion. Alles weitere habe ich oben dargelegt. Dazu brauche keine wilden Spekulationen aus der Boulevardpresse, die nicht einmal in der Lage ist, auch nur den Paragraphen zu nennen, um den es geht.

Wenn du eine abweichende Ansicht darlegen möchtest, gib bitte konkrete fachliche Referenzen an (Gerichtsurteile, Gesetzeskommentare, Einschätzungen und Aussagen von Anwälten).

Wenn du in der Lage bist, einen Gesetzestext sinnentnehmend zu lesen und (im Rahmen deiner Möglichkeiten) zu interpretieren, können wir heute Abend gerne weiterdiskutieren. Ansonsten sollten wir es lassen.

0