Gibt es auch Verpflegungsmehraufwendungen für Studenten, die man steuerlich ansetzen kann?

1 Antwort

Es gibt einkommensteuerlich gesehen nicht "gewöhnliche Arbeitnehmer". Es gibt nur Einkunftsarten.

Diese kann man aufteilen in Gewinneinkünfte und in Überschusseinkünfte.

Für die Überschusseinkünfte regelt die Generalnorm des § 9 (1) Sätze 1 und 2 EStG einheitlich:

"Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."

Daraus ist zu folgern, dass dies nicht nur für "gewöhnliche Arbeitnehmer" gilt, sondern für alle Leute, auf die das Merkmal

"Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen"

zutrifft.

Genügt das zur Beantwortung der Frage?

wfwbinder  17.11.2015, 11:15

wie wahr, wie wahr.

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Moneysac 
Fragesteller
 17.11.2015, 13:07

Da stimme ich dir formaljuristisch natürlich zu, aber lies mal den teil ab "Abwandlung", da wird deutlich dass sich Studenten und Arbeitnehmer durchaus in ihrem (beruflichen) Lebenswandel unterscheiden und viele Fragen erst im Detail entstehen. Eure Meinung dazu würde mich interessieren.

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EnnoWarMal  17.11.2015, 13:22
@Moneysac

Ich kann das Problem nicht erkennen.

Ausgehend davon, dass es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben kann, muss alles andere (außer Familienheimfahrten) zwangsläufig nach § 9 (1) Nr. 4a EStG abgerechnet werden.

Man kann es aber auch kompliziert machen...

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Moneysac 
Fragesteller
 17.11.2015, 20:53
@EnnoWarMal

Die Uni hat mehrere Gebäudekomplexe, zB Hörsaal für Vorlesungen sowie verschiedene Fachbereichsgebäude, in welchen Seminare stattfinden. Manchmal finden Seminare auch in anderen Fachbereichsgebäuden statt, wenn mal wieder Räume knapp sind. Welche Adresse ist nun "erste Tätigkeitsstätte"? Die Universität ist ja kein Arbeitgeber der das festlegt. Lt. Gesetz ist die Hochschule aber undifferenziert eine "erste Tätigkeitsstätte" (unter bestimmten Voraussetzungen).

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EnnoWarMal  18.11.2015, 10:16
@Moneysac

Das Stadttheater Cottbus hat mehrere Gebäudekomplxe, z.B. das Spielhaus sowie verschiedene Probengebäude, in denen Proben stattfinden, zuweilen aber auch Konzerte.

Ein Problem stellt das jedoch nicht dar.

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Moneysac 
Fragesteller
 18.11.2015, 12:28
@EnnoWarMal

Also sind alle Gebäude für die Mitarbeiter "erste Tätigkeitsstätten", auch wenn sie 3KM auseinander liegen? Ich bedaure wenn die Antwort nicht offen auf der Hand liegt, aber Verstand und Steuergesetzgebung divergieren nicht selten.

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EnnoWarMal  18.11.2015, 12:39
@Moneysac

Nein, das Spielhaus ist erste Tätigkeitsstätte. Für alle anderen Tätigkeitsstätten stellt das Theater eine Bescheinigung aus, die auch so vom Finanzamt anerkannt wird.

Wenn sie denn überhaupt abgefragt wird, selbstverständlich.

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Moneysac 
Fragesteller
 19.11.2015, 00:22
@EnnoWarMal

Da kommen wir deer Sache doch näher, dann könnte sich der Student aussuchen welches Gebäude erste Tätigkeitsstätte ist, oder danach bestimmen, wo er öfter/länger ist?

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