Gibt es auch Verpflegungsmehraufwendungen für Studenten, die man steuerlich ansetzen kann?
Interessanter Fall, den ich kürzlich gehört habe:
Student in Vollzeit fährt an etwa 1-2 Tagen wöchentlich zur Uni, allerdings ist ja dann die Uni erste Tätigkeitsstätte und somit kommen Verpflegungsmehraufwendungen im Regelfall nicht zur Anwendung. Nun fährt der Student 200KM aber nicht direkt zur Uni sondern am Vorabend zu einer Übernachtungsmöglichkeit und geht dann Tags darauf zur Uni. Am folgenden Tag auch, abends fährt er zurück.
Wenn das keine klassische Dientreise/Auswärtstätigkeit ist, dann weiß ich auch nicht mehr.
Abwandlung: Student fährt 200KM an den Studienort, um sich für Gruppenarbeiten bei Kommilitonin x zu treffen und daraufhin wieder nach Hause.-->Dienstreise?
Eine Uni besteht ja aus mehreren Bereichen, zentraler Hörsaal, Fachbereiche im Stadtgebiet verstreut. Da wäre auch mal interessant, ob nur ein Hauptgebäufe erste Tätigkeitsstätte ist, oder ob man hier das "weiträumige Tätigkeitsgebiet" reininterpretieren kann, was ja für Postboten und große Werksgelände gedacht ist.
Man sieht mal wieder wie der Gesetzgeber hier ein Gesetz auf andere Personengruppenübertragen will, welches für gewöhnliche Arbeitnehmer konzipiert wurde. Das Leben ist eben doch etwas komplizierter ;-)
1 Antwort
Es gibt einkommensteuerlich gesehen nicht "gewöhnliche Arbeitnehmer". Es gibt nur Einkunftsarten.
Diese kann man aufteilen in Gewinneinkünfte und in Überschusseinkünfte.
Für die Überschusseinkünfte regelt die Generalnorm des § 9 (1) Sätze 1 und 2 EStG einheitlich:
"Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."
Daraus ist zu folgern, dass dies nicht nur für "gewöhnliche Arbeitnehmer" gilt, sondern für alle Leute, auf die das Merkmal
"Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen"
zutrifft.
Genügt das zur Beantwortung der Frage?
Ich kann das Problem nicht erkennen.
Ausgehend davon, dass es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben kann, muss alles andere (außer Familienheimfahrten) zwangsläufig nach § 9 (1) Nr. 4a EStG abgerechnet werden.
Man kann es aber auch kompliziert machen...
Die Uni hat mehrere Gebäudekomplexe, zB Hörsaal für Vorlesungen sowie verschiedene Fachbereichsgebäude, in welchen Seminare stattfinden. Manchmal finden Seminare auch in anderen Fachbereichsgebäuden statt, wenn mal wieder Räume knapp sind. Welche Adresse ist nun "erste Tätigkeitsstätte"? Die Universität ist ja kein Arbeitgeber der das festlegt. Lt. Gesetz ist die Hochschule aber undifferenziert eine "erste Tätigkeitsstätte" (unter bestimmten Voraussetzungen).
Das Stadttheater Cottbus hat mehrere Gebäudekomplxe, z.B. das Spielhaus sowie verschiedene Probengebäude, in denen Proben stattfinden, zuweilen aber auch Konzerte.
Ein Problem stellt das jedoch nicht dar.
Also sind alle Gebäude für die Mitarbeiter "erste Tätigkeitsstätten", auch wenn sie 3KM auseinander liegen? Ich bedaure wenn die Antwort nicht offen auf der Hand liegt, aber Verstand und Steuergesetzgebung divergieren nicht selten.
Nein, das Spielhaus ist erste Tätigkeitsstätte. Für alle anderen Tätigkeitsstätten stellt das Theater eine Bescheinigung aus, die auch so vom Finanzamt anerkannt wird.
Wenn sie denn überhaupt abgefragt wird, selbstverständlich.
Da kommen wir deer Sache doch näher, dann könnte sich der Student aussuchen welches Gebäude erste Tätigkeitsstätte ist, oder danach bestimmen, wo er öfter/länger ist?
Da stimme ich dir formaljuristisch natürlich zu, aber lies mal den teil ab "Abwandlung", da wird deutlich dass sich Studenten und Arbeitnehmer durchaus in ihrem (beruflichen) Lebenswandel unterscheiden und viele Fragen erst im Detail entstehen. Eure Meinung dazu würde mich interessieren.