Trunkenheit am Verkehr mit Straßenverkehrgefährdung?

3 Antworten

Dir wird hier eine Straftat vorgeworfen, wahlweise § 316 (Trunkenheitsfahrt) oder § 315c StGB (Gefährdung im Straßenverkehr). Für mich anhand deiner Schilderung nicht nachvollziehbar.

Ohne Akteneinsicht und eine genaue Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und Witterung lässt sich da keine Einschätzung zu abgeben. Sofern tatsächlich wegen einem dieser Paragraphen ein Strafverfahren gegen dich eröffnet wurde, solltest du einen geeigneten Strafverteidiger mit Schwerpunkt Verkehrsrecht suchen. Im Falle § 316 StGB steht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe im Raum, im Falle des § 315c StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Im Falle einer Verteilung wird dir außerdem die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB), die du frühstens nach 6 Monaten bis 5 Jahren (Sperrzeit) wieder neu beantragen kannst (§ 69a Abs. 1 StGB).

Im Falle einer Verurteilung kommen außerdem nochmal mind. 2 Punkte im FAER in Flensburg dazu, die 5 Jahre lang stehen bleiben, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird sind es sogar 3 Punkte, die 10 Jahre lang stehen bleiben.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Ich weiß nicht, was du hier rechnen willst. Der Vorwurf lautet aktuell auf Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) / Gefährdung im Straßenverkehr (315c StGB). Im Raum steht also kein Bußgeldverfahren, sondern ein Strafverfahren mit Erziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB).

Die Begründung ist für mich hier allerdings auch nicht ersichtlich. Das wäre jedenfalls mal ein klarer Fall für einen Anwalt.

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