Tatverdacht des unerlaubten Besitzes von Cannabis in unbekannter Menge?

3 Antworten

Gerade in Bayern würde ich diesen Vorwurf nicht im Raum stehen lassen, sonst kommt irgendwann u. U. ein Strafbefehl. Oder vielleicht sogar noch schlimmer: Es erfolgt eine Einstellung nach § 153 StPO oder nach § 31a BtMG. Das klingt erst mal positiv, führt aber faktisch nicht nur zu einem BTM-Eintrag in den internen Polizeisystemen, sondern auch zu einer Eintragung im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (§ 492 StPO) für mindestens die nächsten zwei Jahre (§ 494 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder nach § 31a BtMG ist eben explizit kein Freispruch, und gegen eine solche Entscheidung sind keine Rechtsmittel gegeben.

Ich würde schriftlich mitteilen, dass mir weder das Foto noch diese Dose bekannt sind, den Vorwurf nachdrücklich zurückweisen und zugleich Akteneinsicht beantragen. Persönliche Gespräche mit Polizei oder Staatsanwaltschaft würde ich nur nach erfolgter Akteneinsicht führen.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche
Ich soll mich nun zu dieser Sache äußern was ich natürlich nicht tun werde.

Warum nicht?

der Tatvorwurf leitet sich aus einem Bild heraus wo angeblich eine Hand zusehen ist mit einer Dose die Cannabis im Wert von 10€ zeigen soll. Weder die Dose noch das Cannabis auf dem Bild sind mir bekannt und weder noch wurde bei mir etwas sichergestellt.

Was wäre so schlimm daran, der Polizei mitzuteilen, dass Du die Dose nicht kennst und nie gesehen hast?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Wieso ich mit der Polizei nicht spreche ?

Ich werde zu unrecht beschuldigt und ich lebe in Bayern.

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Du kannst der Polizei mitteilen, dass Du keine Erinnerung mehr daran hast, wem die Dose gehört oder was da drin war. Dir gehört die Dosen jedenfalls nicht. Im Übrigen möchtest Du Dich nicht zu der Sache äußern.

Dann wird das Verfahren wahrscheinlich eingestellt.

("Besitz" heisst, die Dose und der Stoff müssten Dir gehören. Wenn Die Dose wem anderen gehört, dann hast Du keinen "Besitz". Das Halten einer Drogendose, die einem anderen gehört, ist straflos.)

(Als "Beschuldigter" hast Du das Recht, die Aussagen zu verweigern. Und Du darfst auch "schwindeln". Du darfst alles bestreiten und falsch behaupten. Du darfst nur nicht jemand anderes falsch beschuldigen.)

Falls die Polizei auf die Idee kommen sollte, Dich als "Zeuge" zu vernehmen, hast Du ein Zeugnisverweigerungsrecht. Denn es besteht die Möglichkeit, dass Du Dich selbst belasten könntest. Das führt also auch nicht weiter. (Als Zeuge darf man nicht schwindeln, da muss man die Wahrheit sagen.)

Dann wird das Verfahren wahrscheinlich eingestellt.

Was aber nicht ganz unproblematisch ist, wenn die Einstellung mit Geringfügigkeit begründet wird, siehe meine Antwort. Es wäre für den FS durchaus erstrebenswert, eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen.

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