Rewe: muss man nicht gelistete kaputtgemachte Ware bezahlen?

3 Antworten

Hallo,

mir ist einmal ein Karton Eier aus der Hand gerutscht und wurde trotz der entstandenen Sauerei nicht zum Ersatz aufgefordert, obwohl ich mich dazu bereit erklärte.

Die Verkäuferin meinte " gehen wie soeben unabsichtlich geschehen nur Kleinigkeiten zu Bruch, sind wir in der Regel kulant. Grundsätzlich müssten Kunden jedoch alle Schäden ersetzen, die sie im Supermarkt verursachen. "

Bei höheren Schadenssummen ( eine Flasche Wein gehört wohl eher nicht dazu, obwohl .....? ) kann man diesen Schaden über die private Haftpflichtversicherung abwickeln.

( Rechnung ausstellen lassen und der Versicherung mit Schadenshergang einreichen) 

Ich meine, schon um Kunden nicht zu verärgern, sollte in solch einem Fall Kulanz den Vorrang haben. Wer auch immer die Flasche nicht unfallsicher ins Regal zurück gestellt hat......denn diesen Beweis zu erbringen, wird fast unmöglich !

Wenn überhaupt, steht dem Supermarkt lediglich der EK-Wert der zerbrochenen Weinflasche zu.

Dies jedoch nur, wenn der Schaden fahrlässig oder gar vorsätzlich erfolgt ist.

Zur Abgrenzung: Fahrlässigkeit (des Kunden) läge vor, wenn er die Flasche in die Hand genommen hätte um das Etikett zu lesen und sie dabei herunterfällt. Vorsatz ist, wenn der Kunde die Flasche bewußt auf den Boden fallen lässt.

In dem geschilderten Fall ist jedoch vom Kunden nichts zu bezahlen, da die Ware offensichtlich unzureichend gesichert im Regal stand. Der Supermarktbetreiber haftet dann für den entstandenen Schaden allein. Im Übrigen sind Supermärkte gegen solche "Bruchschäden" i.d.R. versichert.

Da sich die Kundin in diesem Fall auch noch verletzte, steht ihr dbzgl. sogar ein Schadensausgleich, respektive Schmerzengeld zu. Von daher, ist zu empfehlen sich die Verletzung schnellstmöglich von einem Arzt attestieren und dokumentieren zu lassen. Falls es Zeugen für den Vorfall gibt wäre das ungemein hilfreich bei der Durchsetzung etwaiger Forderungen.

Nachtrag, da es offensichtlich noch Unstimmigkeiten bzgl. "Ware sei nicht gelistet" gibt:

Ob Ware gelistet ist oder nicht (oder wie dargestellt in "Kommission") zum Verkauf angeboten wird, ändert nichts an der Tatsache, dass der Supermarkt in der Pflicht ist, alle in seinem Einflussbereich stehenden Waren ordnungsgemäß gegen umfallen gesichert, dem Publikum anzubieten.

Kommissionsware oder nicht - ist dabei vollkommen unrelevant.

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Nein, das stimmt nicht. Wenn ein Supermarkt seine Ware nicht kippsicher in die Regale stellen kann, ist er für entstehende Schäden selbst verantwortlich. Ich würde anstelle Deiner Freundin mit der Verletzung zum Arzt gehen und dem Supermarkt die Rechnung schicken.

... oder meiner Haftpflichtversicherung in Rechnung stellen..... falls die Fragestellerin  / der Fragesteller  oder aber der Verursacher/die   Verursacherin  überhaupt  eine hat.....  

;-)    

Was für eine bescheuerte Frage...... da stimmt doch vorne und hinten und geradeaus und links und rechts was nicht, entweder beim Supermarkt, bei der Fragestellung oder....     :-(

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@muellerina

Was denn? Die Frage ist klar formuliert. 

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