Der BGH hat entschieden, dass unverheiratete Alleinerziehende von ihrem Ex-Partner mindestens das Existenzminimum von 770,00 € verlangen können, wenn sie das gemeinsame Kind betreuen.
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Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorausgesetzt. Für Betreuungsunterhalt besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Daher wird nach Abzug des Kindesunterhalts, gerade jetzt bei der enormen Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle 2010, in den wenigsten Fällen der volle Betrag von 770 Euro zur Verfügung stehen.
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