Führen Hygienemängel in der Arztpraxis dazu, dass eine Patientin durch eine Spritze einen Abszess bekommt, der eine zweiwöchige stationäre Behandlung erforderlich macht, muss der Arzt Schadenersatz leisten und Schmerzensgeld zahlen. Er hätte technische und organisatorische Vorkehrungen treffen müssen, damit es nicht zur Keimübertragung kommen kann, urteilte der Bundesgerichtshof. Aktenzeichen VI ZR 158/06
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Gigamaster Ergänzen sollte man vielleicht, dass es in der Praxis wohl nur sehr schwer nachzuweisen sein wird, einen Zusammenhang zwischen Hygienemängeln und einer Infektion herzustellen. Die Beweislast obliegt in der Regel dem Patienten.
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