Das Fahrzeug, für das der Behinderte Steuerermäßigung/-befreiung beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich. Die Steuerbefreiung/-ermäßigung wird nur für e i n Fahrzeug gewährt. Es darf nur vom Behinderten, von anderen Personen nur in seinem Beisein gefahren werden. Ausnahme: Fahrten im Zusammenhang mit dem Transport des Behinderten (z. B. Rückfahrt ohne Behinderten von dessen Arbeitsstelle zu dessen Wohnung) oder für seine Haushaltsführung (z. B. Fahrt zum Einkauf, zum Arzt usw.). Werden Güter (ausgenommen Handgepäck) oder entgeltlich Personen (ausgenommen gelegentliche Mitfahrer, Fahrgemeinschaften) befördert, erlischt die Steuerermäßigung/-befreiung. Wenn der Behinderte kein weiteres Fahrzeug hält, kann die Steuerermäßigung/-befreiung auch für ein W o h n m o b i l gewährt werden.
2
Nur bei Fahrer-Bindung: Kfz.-Steuerermässigung/-befreiung für Behinderte....
Tipp von
Bernd2009Bernd2009
Diesen Tipp