Wer Kosten für die Kinderbetreuung absetzen will, und nicht verheiratet ist, kann das nur machen, wenn er die Kosten vom eigenen Konto zahlt und auch den Vertrag mit der Betreuungsstelle geschlossen hat. Der abgekürzte Zahlungsweg ist hier sonst nicht anzuwenden, es wurde ein dementspr. Urteil veröffentlicht vom BFH.
Diesen Tipp