Auch aus dem Netz, für Euch sicher auch interessant: Verbraucher: Bestellbestätigung führt nicht zum Vertragsschluss im Online-Shop
Zum Vertragsschluss gehören immer zwei: Einer, der ein Verkaufsangebot macht, und einer, der es annimmt. Das gilt auch für Online-Verträge. Dabei gilt das Angebot einer Ware in einem Internetshop rechtlich nicht als Angebot, sondern liegt in der Bestellung des Käufers. Der Vertrag wird also erst wirksam, wenn der Shopinhaber die Bestellung annimmt.
Ein Internetversandhändler bot auf seiner Internetseite ein Verpackungsgerät versehentlich zum Preis von 129 Euro an. Ein Kunde bestellte daraufhin acht Geräte. Der Händler übersandte jeweils eine Bestellbestätigung. Doch statt der Verpackungsgeräte wurden nur Ersatzakkus geliefert.
Der Kunde bestand auf Liederung der Verpackungsgeräte zum günstigen Preis. Der Verkäufer verweigerte dies jedoch. Ein solches Verpackungsgerät koste das Zehnfache des Ersatzakkus. Letzteres habe er anbieten wollen, sei bestellt worden und dies habe er auch geliefert.
Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass kein Kaufvertrag über die Geräte abgeschlossen wurde. Somit kann der Käufer auch keine Lieferung verlangen.
Das Gericht prüfte dabei Schritt für Schritt nach den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches: Ein Vertrag kommt stets durch Angebot und Annahme zustande. Das Anbieten einer Ware in einem Internetshop stellt kein Angebot dar, sondern ist rechtlich gesehen lediglich die Aufforderung an potenzielle Käufer, ihrerseits ein Angebot abzugeben. Dieses liegt in der Online-Bestellung des Kunden.
Dieses Angebot hat der Internethändler hier aber nicht angenommen. In seiner Bestellbestätigung liegt keine Annahme, vielmehr bestätigt sie - wie der Name schon sagt - nur den Eingang der Bestellung.
Die Warenlieferung kann zwar grundsätzlich als Annahme gedeutet werden. Doch nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert wird. Hier ist aber offensichtlich das falsche Produkt geliefert worden, sprich Akkus statt Gerät (AG München, Urteil vom 4. 2. 2010, Az. 281 C 27753/09).
Lieber Franzl,
bitte denke daran, stets eine Quellenangabe zu machen!
Herzliche Grüße,
Jürgen vom finanzfrage.net-Support