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Gibt es eine Verjährungsfrist für Rückerstattung beim Grundlagenbescheid (KFZ-Steuer)?

Ich habe ein 19 Jahre altes Auto mit einer falschen Emissionsklasse umschlüsseln lassen. Von Euro1 auf Euro2 zum Tag der Erstzulassung, der Zoll/Finanzamt beruft sich auf §169 AO (Die Festsetzungsfrist für Steuern und Vergütung beträgt 4 Jahre. Sie beginnt gem. § 170 AO mit Ablauf des kalenderjahrs, indem die Steuer entstanden ist.

Also ab 2012, damit sind wir nicht einverstanden.

Im Internet habe ich dieses gefunden:

Prüfen Sie Ihren Kfz-Steuerbescheid. Ihnen steht eine Erstattung ab dem Tag der Erstzulassung auf Ihren Namen zu. Will das Finanzamt Ihnen nur für einen geringeren Zeitraum Ihr Geld zurückzahlen, legen Sie Einspruch ein. Der Fahrzeugschein ist für die Kfz-Steuer ein Grundlagenbescheid. Wird ein Grundlagenbescheid geändert, muss das Finanzamt auch den darauf basierenden Folgebescheid ändern. In diesem Punkt tritt keine Verjährung ein (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO).

Abgabenordnung (AO) § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, 1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,

Abgabenordnung (AO) § 171 Ablaufhemmung (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

Wie ist es nun, wirklich nur 4 Jahre rückwirkend?

kfz-steuer, rückwirkend, Verjährungsfrist
Rückforderung von Pfegekassenleistungen

Hallo liebe Community, hoffentlich ist hier ein Rechtsanwalt für Sozialversicherungsrecht am Start, denn ich bzw. meine 87jährige Mutter haben ein großes Problem: Am 31.05.2012 erhielt meine Mutter aus heiterem Himmel ein Schreiben der Barmer, aus dem hervorgeht, daß sie "erfahren" hätten, daß meine Mutter einen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bereits seit dem 01.09.1976 (als Hinterbliebene eines Beamten) hätte und insofern ab sofort Leistungen nur zu 50 % bezahlt bekommen würde. Doch damit nicht genug: Gleichzeitig beabsichtigt die Barmer, die bisher voll erstatteten Leitstungen für die Pflegeleistungen r ü c k w i r k e n d bis 31.05.2005!!! (also sieben Jahre zurück) einzufordern. Ferner wird ihr in diesem Schreiben nahegelegt umgehend für die Zeit vom 31.05.2005 bis 31.05.2012 einen Antrag auf Beihilfe bei der bbz Beihilfe- und Bezüge-Zentrum Gmbh einzureichen (wegen der Verjährungsfrist). Meine Mutter ist seit etwa fünf Jahren in einen Pflegeheim zur vollstationären Pfege untergebracht und hat Pflegestufe II (bisher zahlte die Barmer-Pflegekasse regelmäßig den Pflegepauschbetrag in Höhe von 1.279,00 direkt an das Pflegeheim aus; das Pflegeheim zog diesen Betrag korrekterweise von der monatlichen REchnung ab, die meine Mutter zu bezahlen hatte (d.h. 3.300,00 Euro Heimkosten abzgl. 1.279,00 , also rund 2.000,00 Euro zahlt meine Mutter selbst aus ihren Renteneinkünften mtl.an das Pflegeheim), durch die Rückforderung allein des Pflegepauschbetrages i.H.v. 50% (i.H.v. den anderen 50 % hätte die bbz aufkommen müssen) ergibt sich eine Rückforderungslast in Höhe von 38.370,00 Euro!!!!, die uns beide an den Rand des Ruins brächte, ganz zu schweigen von zusätzlichen Arztbehandlungen und seit dem erfolgten Operationen. Tatsachen , die bei der Beantwortung der Frage eine Rolle spielen: 1) Meine Mutter ist als Witwe eines Bürgermeisters tatsächlich beihilfeberechtigt, wußte dies aber nicht , der Pfegeantrag wurde von dem behandelten Krankenhaus im Jahre 2005 angeregt und auf den Weg gebracht, da absehbar war, daß sie nach ihrem Oberschenkelhalsbruch nicht mehr in ihre vorherige Bleibe, (Malteser, Betreutes Wohnen) zurückkehren kann, Krankenhaus hat den Bogen damals ausgehilft und bei Beihilfeberechtigung Nein angekreuzt, sie hat in Unkenntnis der Sachlage unterschrieben. 2) Meine Mutter hat Nettorentenbezüge i.H.v. ca. 2.900,00 Euro und Ersparnisse in Höhe von rund 17.000,00 Euro. Kann ihr das alles weggenommen werden? 3) Bei der bbz gilt eine einjährige Verjährungfrist für rückwirkende Ansprüche, was insofern eine Kathastrophe wäre, da sie auf den Kosten der davorliegenden Jahre sitzenbleiben würde

Nun meine Fragen: 1) Welche Verjährungsfristen gelten bei der Barmer-Pfegekasse tatsächlich? 2) Warum meldet sich die Barmer-Pflegekasse erst jetzt mit ihren Ansprüchen. Hätte dem Sachbearbeiter nicht schon viel eher auffallen müssen, daß meine Mutter einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag bezahlt? 3) Was tun?

Verjährungsfrist

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