Die Frage taucht, obwohl älter, immer noch in Suchmaschinen auf, daher folgende Anmerkungen: Der Gesetzgeber versucht, diese Flächenvernichtung, alle Vegetation plattmachen, nur damit es "ordentlich" aussieht, schon seit längerem zu unterbinden. So wurde 1990 die Baunutzungsverordnung BauNVO §19 angepasst, so dass sog. Nebenanlagen auf die bebaute Fläche nach der Grundflächenzahl (GRZ) angerechnet werden müssen. Tatsächlich dürfen Nebenanlagen die GRZ um 50%, bis maximal Faktor 0,8 (=80% bebaut) überschreiten, daher z.T. auch GRZ II genannt. Wenn also beispielsweise die GRZ 0,4 ist, dürfen Hauptgebäude max. 40%, Nebenanlagen zusammen mit Hauptgebäuden max. 60% einnehmen (GRZ II entspricht dann 0,6). Beton-, Pflaster- und Asphaltflächen zählen regelmäßig mindestens als Nebenanlagen, egal ob wasserdurchlässiges Material verwendet wird. Nur teilweise Anrechnung, wie bei Regenwassergebühren, gibt es bei der GRZ nicht. Ebenso zählen Schottergärten zur überbauten Fläche (oder Kies, Splitt, Felsbrocken oder anderes Steinmaterial), wenn es hauptsächlich um Unterdrückung der Vegetation geht und keine oder nur wenige Alibi-Pflanzen vorhanden sind. Kunstrasen ist auch eine bauliche Anlage, für die der Erdboden entfernt, Tragschichten aufgebracht und verdichtet werden, nur dass statt mineralischem Deckmaterial ein grüner Plastikteppich oben draufkommt. Die Vorschriften können durch örtliche Bebauungspläne ergänzt werden, die u.U. strenger sind. Weitere Risiken bestehen nach §14 BauNVO und den Landesbauordnungen, wo eine Flächenversiegelung ohne konkreten Nutzen (Wege, Parkplätze in angemessener Größe usw.) u.U. untersagt sein kann. Verstöße können zu hohen Bußgeldern und Rückbauanordnungen führen. Der Einsatz von Herbiziden auf bebauten Flächen ist verboten. Demgegenüber ist der Gesetzgeber gegenüber unordentlichen und naturnahen Gärten relativ tolerant; Drohungen mit Ordnungsamt oder Klage, wegen des Erscheinungsbilds, Laub, Samenflug usw. entbehren meist jeglicher Grundlage.

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