Wenn der Maklervertrag zwischen Deinem Bekannten und dem Makler bestand (hier reicht auch einfach kongludentes Handeln (also ohne dass ein Vertrag unterzeichnet wurde), hat der Makler weiterhin Anspruch auf seine Courtage. In Deutschland gilt das Nachweisrecht: hat Dich ein Makler mit einem Objekt "bekannt" gemacht, hat er für einen Zeitraum von 2 (?, die Länge ist ein immer wieder diskutiertes Thema) Jahren Ansruch auf eine Courtage, auch wenn der Kaufvertrag später ohne den Makler zustande kommt.

Hatte der Verkäufer den Makler beauftragt, sollte für Deinen Bekannten keine Courtage anfallen.

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