Die Folgen der Insolvenz hängen davon ab, ob die BTC zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören. Bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen mindert der Ausfall Gewinn und Steuern.

Im Privatvermögen sind Fristen zu beachten. Einzelheiten siehe hier. http://steuerberater-quermann.de/?c=steuerliche-Behandlung-von-Bitcoins

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Möglich, aber meist sinnlos. Das Steuerrecht kennt eine Art Eigenanteil, die "zumutbare Eigenbelastung". Die zumutbare Eigenbelastung wird in jedem Jahr abgezogen, verdoppelt sich also bei der Aufteilung. Hier die genaue Berechnung der zumutbaren: http://www.steuerberater-quermann.de/?c=Steuerentlastung-durch-aussergewoehnliche-Belastungen

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Zinsen und Kreditkosten ohne Tilgungsleistungen sind absetzbar.

Die Vermietung einer Ferienwohnung führt allerdings zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Durch die oft unerwartete Einkunftsart ergeben sich andere Regeln der Gewinnermittlung. Einzelheiten hier: http://www.steuerberater-quermann.de/?c=Steuern-sparen-mit-der-Ferienwohnung

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Zunächst muss man die Art der Steuerschulden unterscheiden. Die betrieblichen Steuern, insbesondere die Umsatz- und Gewerbesteuern sind persönliche Schulden des Betriebsinhabers/Ehemannes. Die Ehefrau schuldet nicht selbst und haftet auch nicht (Haftung= Einstehen für fremde Schuld)

Die Schulden sind rechtlich nur entstanden, wenn wirksame Steuerbescheide vorliegen, die den Beteiligten im Rechtssinn auch zugegangen ist. Bei einem Getrenntleben ist der Steuerbescheid dem getrennt lebenden Partner oft gar nicht wirksam zugegangen/bekannt gegeben. In diesem Fall gilt der Bescheid im rechtlichen Sinn als nicht zugegangen und wird nicht wirksam. Das Finanzamt kann dies natürlich nicht wissen. Den wirksamen Zugang muss jeder für sich selbst prüfen.

Beruft man sich erfolgreich auf eine nicht wirksame Bekanntgabe, muss das Finanzamt diese wiederholen. Alle Fristen liefen dann gar nicht erst an. Gegen die Bescheide kann mach also Einspruch einlegen bzw. direkt die getrennte Veranlagung beantragen. Die Einkommensteuer ist im Fall der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Schuld. Hier gibt es zwei wesentliche Möglichkeiten. Wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind, kann nachträglich eine getrennte Veranlagung erfolgen. Hiernach hat jeder seinen eigenen Steuerbescheid und seine eigene Steuerschuld/Erstattung.

Wenn die Bescheide nicht mehr änderbar sind, gibt es die Möglichkeit eines Aufteilungsantrages. Auch hiernach hat jeder seine "eigene" Schuld. http://www.steuerberater-quermann.de/?c=5&sub=20

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Vergessene Kosten kann man unter bestimmten Umständen auch nach Vorliegen der Steuererklärung für das Jahr noch abziehen. Die Finanzämter wehren sich hiergegen ständig, aber es gibt mindestens drei Urteile, in denen die Abzugsmöglichkeit bestätigt wurde.

Beerdigunskosten sind sog. außergewöhnliche Belastungen. Diese wirken sich nur bei Überschreitung eines bestimmten Betrages aus. Die Auswirkung findest du hier: http://steuerberater-quermann.de/downloads/AGB%2033a%20Berechnung.pdf

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