Eine solche Regelung ist zulässig. Die Benachteiligung ist nicht riesig. Ungültig wären Überstundenklauseln, die den gesetzlichen Höchststundensatz von 48 Stunden pro Woche als normal ansehen oder angeben, dass Überstunden allgemein mit dem Lohn abgegolten sind.

In einem solchen Fall ist man als Arbeitnehmer nicht verpflichtet Überstunden zu leisten.

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