Unter § 21 fallen auch Einnahmen aus der Vermietung von Sachen, die einem nicht gehören. Auch sie sind unbewegliches Vermögen. Wird eigenes Mobiliar mitvermietet, so ist das ein Sachinbegriff im Sinne des Gesetzes.
Mietverträge zwischen Angehörigen beurteilen die Finanzämter skeptisch. Hier dürfte es allerdings anders sein, weil der Sohn nicht mehr zur Haushaltsgemeinschaft gehörte und mehr oder weniger zwangsweise wieder aufgenommen wurde. Vgl. "Hinweise" zu den Einkommensteuer-Richtlinien, H 21.4 Vermietung an Unterhaltsberechtigte EStH 2011.
Vermietet jemand Teile der eigenen Wohnung, so interessiert das die Ämter nicht, sofern die Einnahmen im Kalenderjahr unter 520 Euro bleiben. R 21.2 Absatz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien. Diese Grenze dürfte hier in beiden Jahren überschritten sein, sofern das Mietverhältnis nicht erst Ende des Jahres begonnen hatte.
Mieteinnahmen für Teile der eigenen Wohnung können unter § 21 fallen. Das hat der Bundesfinanzhof 2008 entschieden. Dort ging es um "Messezimmer" in einem Reihenendhaus, die gelegentlich vermietet und manchmal auch selbst genutzt wurden. Der Bundesfinanzhof konnte das nicht selbst klären.
Falls die Einnahmen anzusetzen sind, muss die anteilige Miete gegengerechnet werden (Werbungskosten). Wenn Einnahmen und Werbungskosten gleich hoch sind, kommt einkommensteuerlich ohnehin nichts heraus. Dann sollte es auch so erklärt werden.