Leider kenne ich noch nicht den genauen Wortlaut des aktuellen BGH Urteils vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 -, aber nach ersten Informationen würde ich das überweisen der Wände empfehlen, um weiteren Stress zu vermeiden.

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Entscheidend ist was im Kaufvertrag vereinbart worden ist, wann die Immobilie an den Erwerber übergeht, meistens mit der Benennung des Tages über den "zufälligen Untergang der ........"! Soll heißen, zum Beispiel am 15.09.2003 notarieller Kaufvertrag und am 20.09.2003 geht die Immobilie auf den Erwerber über, dann beginnt die Spekulationsfrist am 21.09.2003 zu laufen. NUN ABER BITTE WEITERLESEN!!! Zitat: Mit der Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer überlegte der Gesetzgeber auch, Veräußerungsgewinne beim Immobilienverkauf in jedem Fall zu besteuern. Doch dann hat man sich entschieden, für Privatpersonen weiterhin die sogenannte Spekulationsfrist von zehn Jahren beizubehalten. Wenn Sie also eine Immobilie als Privatperson erst nach zehn Jahren verkaufen, müssen Sie nicht den beim Verkauf erzielten Gewinn versteuern. Beim Verkauf einer selbst genutzten Immobilie bleibt der Wertzuwachs auch innerhalb dieser Frist steuerfrei.

Immobilienverkauf als Privatperson Als Privatperson gilt jedoch für Sie die Regel, dass der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt, wenn das nicht selbst genutzte Haus nach mindestens zehn Jahren verkauft wird. Auch wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden Jahren davor privat genutzt wurde, bleibt ihre Veräußerung steuerfrei. Dann spielt die Spekulationsfrist keine Rolle. Verkauf in der Spekulationsfrist Da ein Verkauf in der Spekulationsfrist meist ein Notverkauf ist, kann es sein, dass zuvor Darlehen gekündigt werden müssen, um das Haus ohne Belastungen verkaufen zu können. Dann verlangen die Banken eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kosten dafür können Sie von dem zu versteuernden Gewinn der Immobilie abziehen. Der Immobilienverkauf innerhalb der Spekulationsfrist sollte dennoch möglichst vermieden werden.

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Entscheidend ist zum einen, was im Mietvertrag steht, wobei nicht alle Klauseln rechtswirksam sein müssen. Mit den Farben ist das so eine Sache, denn über Geschmack läßt sich bekanntlich streiten. Im Normalfall müßt Ihr nicht nochmal renovieren, denn Euch wurde die Wohnung zu Wohnzwecken gegen Miete überlassen, entscheidend ist, daß die Wohnung leergeräumt und Besenrein übergeben wird und keine Schäden aufweist, die nicht durch malermäßige Arbeiten beseitigt werden können. Selbst Dübellöcher müssen nicht verschlossen werden. So die allgemeine Rechtsprechung!

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Ist der Mietvertrag oder Nutzungsvertrag unterschrieben, die Genossenschaftsanteile vereinbarungsgemäß gezahlt und auch kein Mietrückstand vorhanden, ist eine fristlose oder überhaupt eine Kündigung nicht zulässig. Die Begründung wegen Nichtnutzung dürfte nicht ausreichend sein, da Du ja noch an der Verschönerung nach Deinen Vorstellungen arbeitest. Keiner kann von Dir verlangen, dass Du auf eine Baustelle ziehst. Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn Du mit mehr als 2 Monatsmieten in Rückstand bist, die Wohnung zweckentfremdet nutzt (nicht zur Miete zum Wohnen - sondern für gewerbliche Zwecke) oder bereits durch Beschwerden anderer Mieter wegen ein und der selben Sache bereits zwei Abmahnungen vom Vermieter erhalten hast, zum Beispiel! Als erstes solltest Du jedoch der Kündigung widersprechen und das so schnell wie möglich, per Einwurfeinschreiben! Und dann einfach abwarten!

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Ja, aber eine Mietkürzung kann man verhandeln, aber ein Anspruch als Schadensersatz kann man daraus nicht ableiten! Im folgenden ist dazu alles im § 555 c BGB geregelt! § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über: 1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen, 2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme, 3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.

(3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) vom 11.03.2013 (BGBl. I S. 434) m.W.v. 01.05.2013.

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Die Esstischstühle gehören zu einer normalen Wohnungseinrichtung dazu! Der komplette Boden muss nicht erneuert werden! Wie lange besteht das Mietverhältnis? Für Fußböden welcher Art auch immer, egal ob Teppichboden oder Marmorfliesen, solange wie kein Missbrauch mit der Mietsache betrieben wurde (z.B. Handwerkerarbeiten mit schwerem Gerät) gehört das zur normalen Abnutzung und diese ist mit der Mietzahlung bereits beglichen. Je nach Dauer des Mietverhältnisses ist eine Wohnung Besen rein bei Auszug zu übergeben.

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Nein, so einfach ist es nicht. Der Vermieter ist bei Schadensersatzansprüchen in der Beweispflicht. Sollte das Verhältnis allerdings zwischen Euch und Vermieter nicht angespannt sein, besteht die Möglichkeit gemeinsam einen Gutachter zu beauftragen, der die Ursache für den Schimmelpilz feststellt. Gegeben falls kann dann der Vermieter gegenüber etwaigen Handwerkern Nachbesserung fordern, wenn es sich um sanierten Wohnraum handelt? Es besteht auch die Möglichkeit über eine Mietminderungsklage die Sache klären zu lassen, dann wird aller Wahrscheinlichkeit nach sowieso ein Gutachter beauftragt werden, aber außergerichtlich ist immer besser, wenn man noch länger dort wohnen möchte. Es kann ja auch sein, dass hier eine arglistige Täuschung vom Vermieter vorliegt, dass vorherige Mieter deshalb den Mitvertrag gekündigt haben und der Vermieter für eine Neuvermietung die Wohnung nur oberflächlich renoviert hat?

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Die einfachste Variante ist immer ein Einwurfeinschreiben, welches über die Sendungsnummer bei der Post via Internet nachverfolgt werden kann! Jetzt ist allerdings nicht ganz klar, ob die Annahme verweigert wurde oder die Sendung nur nicht abgeholt wurde? Wurde sie nicht abgeholt, dann ist sie auch nicht zugestellt worden, wurde die Annahme jedoch verweigert, ist es jedoch wieder anders, dann gilt sie als zugestellt. In einen solchen Fall würde ich das Einschreiben, so wie es zurückgekommen ist in einen neuen Briefumschlag legen und als Einwurfeinschreiben neu versenden.

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