Es wäre mir neu, dass Inkassounternehmen "Bemerkungen" bei der Schufa einmelden - vielmehr sind m.W. alle Einmeldungen standardisierte Meldemerkmale. Es ist auch nicht so, dass die Schufa verpflichtet wäre, diese nach Begleichung der zugrundeliegenden Schuld zu löschen. Sofern die Einmeldung unter Beachtung des BDSG erfolgt ist, insbesondere also zuvor angekündigt wurde, die Fristen eigehalten wurden und der Forderung nicht widersprochen wurde, muss der Eintrag nur als "erledigt" gekennzeichnet werden. Dies wird nicht durch aktives Handeln des Schuldners ausgelöst, sondern der einmeldenden Stelle (also hier: des Inkassobüros). Das Inkassobüro sollte belegen können, dass die Erledigung an die Schufa gemeldet wurde. Damit ist der Eintrag nicht weg, sondern lediglich als weniger negativ interpretierbar. Eine Löschung kann in solchen Fällen aus Kulanz erfolgen. So, wie ich die Fragestellung lese, hat das Amtsgericht in dieser Angelegenheit damit überhaupt nichts zu tun (von dort wird nicht mit der Schufa kommuniziert). Nach alledem die Selbstauskunft zu beantragen (siehe vorherige Antwort) ist dann tatsächlich sinnvoll.

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Voraussetzung für die Durchführung einer Bonitätsprüfung ist immer das sog. "berechtigte Interesse". Ob der Vermieter dies bei reinen Miet-Interessenten hat (bei denen gar nicht klar ist, ob sie wirklich zu Mietern werden), darf bezweifelt werden. Ich lasse mir daher von potentiellen Mietern immer eine Einverständniserklärung unterzeichnen, damit bin ich rechtlich auf der sicheren Seite. Eine entsprechende Vorlage habe ich [...] Werbung vom Support entfernt

Dort führe ich auch die Bonitätsprüfungen durch.

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