Aufwendungen / Unterhalt für Freundin mit Kind im selben Haushalt steuerlich absetzbar (§ 33 a EStG)?

Folgende Situation:

Meine Freundin, ihr leibliches Kind und ich wohnten das gesamte letzte Jahr in einem gemeinsamen Haushalt. Sie war das gesamte letzte Jahr Studentin (hat volles Bafög erhalten und war als Werkstudentin beschäftigt). Desweiteren war sie mit ihrem Sohn zusammen freiwillig gesetzlich pflichtversichert und musste regelmäßig zur Hochschule / Arbeit fahren. Für ihren Sohn bekommt sie nur Leistungen nach dem UVG und Kindergeld. Entsprechend habe ich einen hohen Anteil ihrer Kosten mitgetragen.

Nun meine Frage:

Kann ich diesen Mehraufwand für meine Freundin UND / ODER ihren Sohn in meiner Steuererklärung geltend machen? Mir ist bewusst, dass der einfache Fall vorsieht: 8.652 EUR plus die Ausgaben für die Kranken und Pflegeversicherung für eine Person kann ich grundsätzlich als Aufwand angeben, abzüglich der Einnahmen / Bezüge (abzgl. 624 EUR anrechnungsfreier Betrag und bei Bezügen 180 EUR Kostenpauschale) eben dieser Person.

Wie verhält es sich nun in unserer konkreten Situation? Kann ich 2 x 8.652 EUR + KV/PV als Grundlage nutzen? (Freundin + Sohn)

Vermindern ihre Fahrten / Werbungskosten in dieser Rechnung ihre Einnahmen?

Muss ich die UVG Leistungen und das Kindergeld auch als "Einnahmen" abziehen?

Vielleicht noch interessant: Selbstverständlich hat sie in ihrer Steuererklärung den gemeinsamen Haushalt mit mir als eheähnliche Lebensgemeinschaft angegeben.

Vielen Dank vorab für konstruktive Antworten.

Julian

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Für die Freundin kannst Du Unterhalt absetzen für das Kind nicht. Sobald für jemand Kindergeld gezahlt wir kann man nicht noch zusätzlich Unterhalt geltend machen, egal wer das Kindergeld erhält. Auch andere Voraussetzungen sind nicht erfüllt aber das ist wegen dem Kindergeld jetzt unwichtig, da das Kind sowieso raus fällt.

Bei der Freundin können nachgewiesene Werbungskosten abgezogen werden ( zum Beispiel durch den Steuerbescheid der Freundin). Der Kindesunterhalt und das Kindergeld gehören nicht zum Einkommen der Freundin aber Bafög ohne Darlehensanteil

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Aufwendungen / Unterhalt für Freundin mit Kind im selben Haushalt steuerlich absetzbar (§ 33 a EStG)?

Folgende Situation:

Meine Freundin, ihr leibliches Kind und ich wohnten das gesamte letzte Jahr in einem gemeinsamen Haushalt. Sie war das gesamte letzte Jahr Studentin (hat volles Bafög erhalten und war als Werkstudentin beschäftigt). Desweiteren war sie mit ihrem Sohn zusammen freiwillig gesetzlich pflichtversichert und musste regelmäßig zur Hochschule / Arbeit fahren. Für ihren Sohn bekommt sie nur Leistungen nach dem UVG und Kindergeld. Entsprechend habe ich einen hohen Anteil ihrer Kosten mitgetragen.

Nun meine Frage:

Kann ich diesen Mehraufwand für meine Freundin UND / ODER ihren Sohn in meiner Steuererklärung geltend machen? Mir ist bewusst, dass der einfache Fall vorsieht: 8.652 EUR plus die Ausgaben für die Kranken und Pflegeversicherung für eine Person kann ich grundsätzlich als Aufwand angeben, abzüglich der Einnahmen / Bezüge (abzgl. 624 EUR anrechnungsfreier Betrag und bei Bezügen 180 EUR Kostenpauschale) eben dieser Person.

Wie verhält es sich nun in unserer konkreten Situation? Kann ich 2 x 8.652 EUR + KV/PV als Grundlage nutzen? (Freundin + Sohn)

Vermindern ihre Fahrten / Werbungskosten in dieser Rechnung ihre Einnahmen?

Muss ich die UVG Leistungen und das Kindergeld auch als "Einnahmen" abziehen?

Vielleicht noch interessant: Selbstverständlich hat sie in ihrer Steuererklärung den gemeinsamen Haushalt mit mir als eheähnliche Lebensgemeinschaft angegeben.

Vielen Dank vorab für konstruktive Antworten.

Julian

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Du kannst nur für die Freundin Unterhalt absetzen. So wie in Antwort eins auch schon erwähnt. Für das Kind kann kein Unterhalt abgesetzt werden.

Die Werbungskosten mindern die Einkünfte der Freundin und können abgezogen werden. Kindergeld ist kein Einkommen und der Unterhalt auch nicht, aber Bafög ohne den Darlehensanteil schon.

Warum der Sohn nicht: Weil er die Voraussetzungen laut Gesetz nicht erfüllt. Schon alleine durch das Kindergeld fällt er raus.

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Das ist eine freiberufliche Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung ist dafür nicht notwendig. Du mußtes diese Tätigkeit nicht im Voraus angeben. Aber in der Anlage S bei deiner Steuererklärung erklären, egal wie du abgerechnet hast.

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Er soll eine neue NV-Bescheinigung beantragen wenn sein zu versteuerndes Einkommen unter 8001 Euro liegt. Wenn du seinen letzten Steuerbescheid hast kannst du nachsehen wie hoch sein letztes zu versteuerndes Einkommen war und ob sie viel geändert hat. Wenn er keine NV-Bescheinigung beantragt wird er zukünftig unnötig Steuern abgezogen bekommen und kann sie dann nur über eine Steuererklärung wiederbekommen.

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Wenn dein Bescheid für 2009 noch offen ist, zB. weil er nach § 164 AO unter vorbehalt steht oder du noch Einspruch einlegen kannst weil der Bescheid noch nicht 1 Monat alt ist, kannst ihn noch ändern lassen. In 2010 kannst du nur Rechnungen absetzten die du auch in 2010 bezahlt hast.

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Erst einmal kommt es auf deinen Beruf an. Kannst du glaubhaft machen das du sie beruflich nutzt kannst du sie auch absetzen. Rechnung wäre aber schon hilfreich, ohne muß das Finanzamt sie nicht anerkennen.

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Also noch einmal zusammengefasst, der Gewinn wird dort festgestellt wo die Firma ihren sitz hat. Dort wird auch die Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuer bezahlt. Bei Personengesellschaften wird die Einkommensteuer dort bezahlt wo die Person lebt aber der Gewinn wird trotzdem dort festgesetzt wo der Firmensitz ist. Die Gewerbesteuer wird überall dort bezahlt wo die Firma ihre Geschäftsstellen hat bzw tätig ist. Das ist aber etwas zu kompliziert um das hier genauer zu erläutern.

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Wenn schon feststeht das es eine Vermietungsgebäude wird sind die Zinsen als Werbungskosten absetzbar. Tilgung ist niemals absetzbar, man bezahlt nur Geld zurück das man vorher erhalten hat. Somit sind Tilgungen keine Kosten. Wenn Tilgungen abzugsfähig wären, hätten wir alle ganz viele Schulden.

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Wenn du glaubhaft machen kannst, dass du die Bahncard für deine neue Stelle gekauft hast, kannst du sie sehr wohl absetzten. Es muß nur glaubhaft sein. Man kann auch Kosten die man vor Stellenantritt und auch in einem anderen Jahr hatte als Werbungskosten absetzen. Bewerbungskosten sind ja auch häufig in früheren Jahren als der Stellenantritt. In 2011 kannst du nämlich nicht absetzen, da sie nicht in 2011 angefallen sind. Es kommt auf das Jahr der Bezahlung an.

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Wenn sie nicht das ganze Jahr gearbeitet hat bekommt sie auf jeden Fall eine Erstattung. Da bei Steuerklasse 1 keine Nachzahlung heraus kommt sollte sie auf jeden Fall eine Erklärung machen.

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