hallo, naja, kommt noch dazu dass verträge auch konkludent abgeschlossen werden können, also auf absprache, handschlag, nach alter bauernregel.... hat ebenfalls rechtliche wirksamkeit. ist jedoch viel schwerer zu beweisen.

es gibt 3 vertragsarten:

-einfacher makerauftrag

makler muss nicht tätig werden, heist keine inserate und bemühungen nachweisen, verkäufer kann beliebig viele weitere makler beauftragen, makler erhält nur bei erfolg, also verkauf seine provision,

-makler alleinauftrag

makler muss "aktiv+rege" also "mit einsatz von kosten und zeit" nachweislich für auftraggeber tätig werden. verkäufer darf in der laufzeit (üblich 3-6mon. selten 12mon.) keine weitere makler beauftragen. sollte dieser als unbefristet abgeschlossen werden, darf dieser erst nach angemessener laufzeit widerrufen werden. wird in der regel schriftlich abgeschlossen um ansprüche zu beweisen. nur der makler darf dann vermitteln. jedoch kann hier der verkäufer ebenfalls für den verkauf tätig werden. verkauft zwischenzeitlich der auftraggeber erhält der makler keine provision. der makler darf aber im innenverhältnis fals d. besteht, mit anderen maklern kooperieren.

-qualifizierter makler-alleinauftrag (selten)

sind nur in form eines individualvertrages vereinbar. spricht individuell erstellter vertrag. in form eines formularvertrages als vordruck unwirksam. für d. qualifizierten alleinauftr. gilt gleiches wie beim makler-alleinauftrag, jedoch mit d. unterschied: auftraggeber muss alle interessenten an makler verweisen. makler erhält auch ohne hinzuziehung d. makler die vereinbarte provision.

für alle verträge gilt: es kann zusätzlich zur provision im erfolgsfall ein aufwendungsersatz vereinbart werden der in jedem fall fällig wird.

ein beispielfall der diese lage nun zerpflückt wäre z.b.:

makler hat qualifizierten makler-alleinauftrag. auftraggeber findet käufer der den preis aufbringen kann jedoch sämtliche kosten durch falscher angabe des kaufpreises (z.b.1/2) sämtliche zusätzliche nebenkosten (ca.12-14%) somit halbieren möchte, indem er dem verkäufer anbietet nach dem notartermin die hälfte in bar zu übergeben.... vorsicht!!! extreme gefahr!!! sollte der käufer nach d. termin die kohle nicht rausrücken und behaupten dass nix vereinbart war stehen sie dumm da! andererseits steht der käufer dumm da wenn er ihnen die kohle vorab überreicht und sie mitmal am tisch nicht mehr verkaufen wollen!

-welcher vertrag wurde, mit welchen zusätzlichen aufwendungsersatzansprüchen und in was für einer form abgeschlossen???

-wurde ihrerseits im beisein von zeugen etwas versprochen???

gruß

  • t. celik -
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