Nein habe noch keine Kinder.

Aber danke für den Link: RZ 357 scheint meine Frage dann zu beantworten - leider nicht mit dem von mir erhofften Ergebnis. Dann spar ich jetzt wohl die Steuer muss aber dann wenn ich "größer" baue die Entnahme wohl versteuern, außer ich warte so lange bis ich mich aufs "Altenteil" zurückziehe... Stimmt oder?

Rz. 357 "Die Steuerbefreiung ist von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 5 EStG erfüllt sind. Eines Antrags bedarf es nicht. Es besteht auch kein Wahlrecht, das es dem Land- und Forstwirt ermöglicht, auf die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns zu verzichten, um von der Steuerbegünstigung erst später für ein weiteres Bauvorhaben Gebrauch machen zu können, weil sich dort die Steuerbegünstigung eventuell günstiger auswirken würde. Vielmehr ist mit der ersten Bebauung Objektverbrauch eingetreten."

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