Die Frage, ob noch Ansprüche kommen könnten, wird im § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beantwortet:

Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (Schäden) verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter das Mietobjekt zurückerhält.

Allerdings verhält es sich hierbei so, wie TopJob es schon beschrieben hat. Der Mieter haftet nur für die im Protokoll festgestellten Mängel der Mietsache. Mit der späteren Geltendmachung von weiteren oder anderen Mängeln ist der Vermieter ausgeschlossen. Ausnahme: Wenn unstreitig feststeht, dass die Mängel durch den Mieter verursacht und verschuldet sind.

Was die Kautionsauszahlung anbelangt, vermute ich, unterliegt die Anlage einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Diese sind ja nun abgelaufen, so daß Du bald eine zumindest Teilauszahlung erwarten darfst. Sind also keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen.

Ledigl. eine 'Reserve' darf zurückbehalten werden, wenn noch nicht abgerechnet ist bzw. noch nicht abgerechnet werden kann und durch vorangegangene Nebenkostenabrechnungen mit einer ebenfalls anfallenden Nachbelastung gerechnet werden kann.

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Der Mieter hat Auskunftsanspruch über haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag. Verlangt der Mieter die Auskunft, muss der Vermieter angeben, in welcher Höhe in den Betriebskosten die Anteile der haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. v. § 35a EStG enthalten sind. Denn sonst ist der Mieter daran gehindert, diejenigen Kosten der Mietzahlung, soweit sie sich steuermindernd auswirken, gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 1.7.2009, 222 C 90/09, WuM 2009 S. 585

Nachweise bei Mietverhältnissen

Bei Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Nebenkostenabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen sind. Dabei müssen die verschiedenen Rechnungen nicht einzeln ausgewiesen werden.

Zur Überprüfung der Bescheinigung kann das Finanzamt die Vorlage von Unterlagen und Zahlungsnachweisen vom Verwalter oder Vermieter verlangen (§ 97 AO).

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Die Rückstellungsbeträge gehören zum Gemeinschaftseigentum und sind als Vorschuss auf notwendigeReparaturen am Gemeinschaftseigentum anzusehen. Bei einem Verkauf bleiben sie imgemeinschaftlichen Topf und können vom Verkäufer nicht zurückverlangt werden. Vielmehr geht der Anteil an der Rücklage mit dem Wohnungsverkauf automatisch auf den Erwerber über und ist in dem ausgehandelten Kaufpreis enthalten (OLG Düsseldorf Az 9 U 220 / 93).

Mach es, wie Mauersegler bereits geschrieben hat.

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Hab da mal gerade reingeschaut

"Sie rufen bei Terminproblemen unseren medizinischen Infoservice AOK Clarimedis unter der kostenfreien Rufnummer 0800 0 326 326 an oder wenden sich an eine Geschäftsstelle in Ihrer Nähe und nennen das Stichwort "Arzttermin". Dann nehmen wir direkt Kontakt mit dem Facharzt auf. Innerhalb von drei Werktagen teilen wir Ihnen einen zeitnahen Termin mit. Sie entscheiden dann, ob Ihnen der neue Termin passt."

http://www.aok.de/rheinland-hamburg/leistungen-service/leistungen-und-services-von-a-bis-z-arzttermin-in-drei-tagen-93861.php

Mich würde nunmehr interessieren, in welchem kilometermäßigen Umkreis? Bei Deinem gwählten Arzt Deines Vertrauens?
Das müßte zuvor nochmal abgeklärt werden.

Von einem Arzt weiß ich, daß dieser Alternativmedizin, z.B. Ozontherapie, Akkupunktur usw. lieber AOK-Patienten anbietet, da hier der Antrags-/Verwaltungsaufwand einfach geringer ist.

Ca. 2 Form-/Antragsblätter gegenüber ca. 20 bei der Techniker u./o. anderen.

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Kläre mit der WG schriftlich u. durch Unterzeichnung aller Parteien ab, daß eine Überprüfung der o. des Zähler(s) zu folgenden Modalitäten durchgeführt wird:

Ist der Zähler defekt, geht die Überprüfung zu Lasten der Fa. techem (ist sowieso so geregelt, sofern ein Wartungsvertrag besteht), die Abrechnung erfolgt neu.

Ist der Zähler in Ordnung, geht die Überprüfung zu Lasten der WG in Höhe von.... (Die rechtsgrundlage hierzu ergibt sich aus dem BGB)

Hast Du selbst denn mal mit den Vorjahreswerten verglichen, ob diese (natürlich auch unter Berücksichtigung des harten Winters) eklatant von den Vorjahreswerten abweichen, so daß eine fehlerhafte Meßeinrichtung u. somit fehlerhaftes Meßergebnis tatsächlich in Frage käme - oder ausgeschlossen werden kann?

Wie sehen die Verbrauchswerte im Hause aus? Ein vier- bis fünffach höheres Ergebnis als in anderen vergleichbaren Wohnungen - oder annähernd gleiche Verbrauchswerte?

Würd ich mal überprüfen.

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Ein Wohnungsverwalter darf von den Eigentümern ein Entgelt verlangen, wenn er die Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen ausstellt. Diese Leistung gehört nicht zu seinen Pflichten im Rahmen der Jahresabrechnung.

Die Wohnungseigentümer haben die Wahl: Entweder sie verzichten auf die Bescheinigung – und damit auf eine Steuererstattung oder sie zahlen die Gebühr. Ein Betrag von 25 Euro ist dafür angemessen (Urteil des LG Düsseldorf vom 8.2.2008, Az. 19 T 489/07 und Beschluss des LG Bremen vom 19.5.2008, Az. 4 T 438/07).

Da bist Du also mit Deinen 15 € noch gut dabei, wie Du siehst. Für 15 € hilft Dir Dein Verwalter, insges. einen Max.-Betrag v. 1.200 € steuerlich geltend zu machen. Find ich mehr als fair und rechtens.

Du als WEer siehst natürlich nur die Bescheinigung - ist doch ein Klacks, die mal eben per Knopfdruck auszudrucken.

Erstmal mußte sich jeder Verwalter in die Vorgaben der Haushaltsnahen Dienstleistungen einarbeiten. Hat ja auch sonst nix zu tun.

Anpassung der Verwaltungssoftware.

Der Verwalter aber muß: Sämtl. Handwerker u. Dienstleister (schriftlich) auffordern, ihre Rechnungen getrennt nach Material u. Lohn auszustellen (Pauschalabzüge werden näml. nicht mehr anerkannt), Rechnungsanschrift hat auf WEG zu lauten und holt schriftl. Zusicherungsabgaben ein.

Falsch ausgestellte Rechnungen werden zurückgesandt verbunden mit der Aufforderung um korrekte Ausstellung.

Es müssen neue, zusätzliche Konten angelegt werden (Lohn u. Material), bedeutet, zusätzlicher erhöhter Buchungsaufwand.

und und und

dazu noch das Risiko, sich möglicherweise bei fehlerhafter Ausstellung in den Schadenersatz zu begeben.

Jetzt, da Du einen ungefähren Einblick hast - zahlst Du lieber 15 €, möchtest Du lieber alles alleine machen oder auf Deine Steuerrückerstattung verzichten?

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Sofern ihr über die Nebenkostenvorausszahlungen an den Beitragszahlungen der Wohngebäudeversicherung beteiligt seid (was ich mal unterstelle), ist das Mieterinteresse im Rahmen der Gebäudeversicherung mitversichert, da der Mieter die Versicherung finanziert.

Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Vermieters/Verwalters, die Versicherung und nicht den Mieter in Anspruch zu nehmen.

Insofern ist mir das Verwalterhandeln gänzlich unverständlich. Die von Dir vorgenommene Mietminderung, die Stromkosten für Trocknungsgeräte, Reinigungsarbeiten etc. werden von der Versicherung getragen (Mag sein mit dem ein o. anderen Abzug, z.B. bei der Reinigungsleistung, hier wird man sich aber sicher einig werden können).

Ich würde mich an Eurer Stelle einmal direkt mit dem Versicherer in Verbindung setzen. Schlußendlich seid auch Ihr als Mieter durch VS-Beitragszahlungen Versicherungsnehmer.

Solltet Ihr mit der Miete verrechnen, sehe ich die gleiche Problematik wie WFW auf Euch zukommen. Abzug bei der Kaution. Versuch die Sache jetzt nocheinmal mit Nachdruck u. Unterstützung der Versicherung zu regeln.

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Grundsätzlich muss man Vermögen und Mieteinnahmen im Ausland dem deutschen Finanzamt melden. Steuern für die Immobilie kassiert in aller Regel der ausländische Staat; Deutschland behält sich nur vor, auf Grund der Einnahmen den Steuersatz auf das hiesige Einkommen zu erhöhen (Progressionsvorbehalt).

Weitaus interessanter als Mieteinnahmen ist für das deutsche Finanzamt meist, woher das Geld für das Feriendomizil stammt.

Fundstelle:http://finanzen.focus.de/D/DJ/DJT/DJTB/djtb.htm

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„Haushalt des Steuerpflichtigen -

Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, daß das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt.“

Zum inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Der Steuerpflichtige kann deshalb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung wird jedoch auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt.“

Aus Deiner Frage lese ich heraus, daß die Bestimmungen des § 32 EStG wohl eher nicht erfüllt sind.

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Genau hierüber wurde sogar bereits höchstrichterlich entschieden:

Vermieter müssen beim Einzug einer Familie mit Kleinkindern Zimmertüren nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten, entschied der BGH.

Sie müßten ihre Mieter und deren Kinder nur vor den Schäden bewahren, mit denen nach Lebenserfahrung zu rechnen sei. Das ein Kind durch den Glaseinsatz einer Tür stürzt, werteten die Bundesrichter als eher ungewöhnlich.

Der BGH wies mit seinem Urteil die Klage gegen einen Vermieter ab. Ein fünfjähriges Mädchen war beim Spielen in den Glasausschnitt einer Zimmertür gestürzt und hatte sich erheblich verletzt (Az:VIZR189/05)

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Um Deine Frage zu beantworten, muß man ganz schön weit ausholen.

Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung und dementsprechenden Ausstattung der Wohnungen mit Warmwasserzählern ist bundeseinheitlich in der Heizkostenverordnung geregelt.

Der Vermieter ist jedoch dann nicht nach § 11 der Heizkostenverordnung verpflichtet, verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn:

  • die Verbrauchserfassung unwirtschaftlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für die Erfassung des Verbrauchs extrem hoch oder die Heiz- und Wasserkosten sind außergewöhnlich gering (Niedrigenergiehäuser) sind
  • die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich ist
  • die Mieter den Wärmeverbrauch in den angemieteten Wohnungen nicht beeinflussen können (in Alters- und Pflegeheimen, Studenten- und Lehrlingsheimen)
  • der Vermieter eine besonders energiesparende Heizanlage betreibt (z.B. Solaranlage).

Ich unterstelle mal, daß Du eine ganz normale Wohnung im 'Gebäudebestand' bewohnst, zu deren Errichtungszeit eine Zählerausstattung noch nicht Pflicht war - i.d.R. ist hierbei davon auszugehen, das der Einbau von Warmwasserzählern selbst bei der billigsten Ausführungsvariante unwirtschaftlich ist.

Wäre das der Fall oder träfe eine der anderen genannten Ausnahmen zu, steht Dir kein Kürzungsrecht i.H.v. 15% von der Heizkostenabrechnung zu.

Die Verpflichtung zur nachträglichen Ausstattung von Wohnungen mit Kaltwasserzählern besteht nur in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (Übergangsfristen + Ausnahmen sind zu beachten).

Wohnst Du in einem anderen Bundesland, hast Du überhaupt gar keinen Anspruch gegenüber Deinem Vermieter auf Ausstattung der Wohnung mit Kaltwasserzählern und demnach natürlich auch keinen Anspruch auf Kürzung der Rechnungsposition Kaltwasser in der Nebenkostenabrechnung (in keinem Fall aber ein Anrecht auf Mietminderung).

Konnte ich Dir Deine Frage beantworten?

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Hallo Brigitterenate, im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht zur Schadensbeseitigung hast Du den Handwerkern den Zugang zu Deiner Wohnung zu gewähren und zu ermöglichen.

Verweigertest Du diesen ohne ausreichende Begründung, läufst Du Gefahr, Deinen Anspruch auf Reparaturausführung/Mängelbeseitigung gegenüber dem Vermieter zu verlieren; allerdings bist Du persönlich dann im Umkehrschluß dem VM gegenüber zur Schadensbeseitigung verpflichtet.

Glaub mir mal - die Maler machen lediglich ihren Job und haben auch keine Lust darauf, Deine WE in Augenschein zu nehmen und rumzuschnüffeln, ihnen ist es genauso unangenehm wie Dir, sich wegen fehlender Aufsicht des mögl. Diebstahls bezichtigen zu lassen.

Eine weitere Option wäre auch, daß Du die Termine in die Abend- bzw. Deine Freizeitstunden legst, allerdings müßtest Du dann die durch Zuschläge entstehenden Mehrkosten selbst begleichen.

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