Ich hab Dir das mal aus einem sehr guten Wiki Beitag zu diesem Thema herauskopiert.

Die Grundsteuermesszahl wird als Anteil vom Einheitswert angegeben und dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages. Sie richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart.

Sie beträgt nach §§ 14 und 15 GrStG für die alten Bundesländer

* 6,0 ‰ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
* 2,6 ‰ für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346,89 Euro (75.000 DM) des Einheitswerts, 3,5 ‰ für Einfamilienhäuser für den Rest des Einheitswerts,
* 3,1 ‰ für Zweifamilienhäuser und
* 3,5 ‰ für alle restlichen Grundstücke.

Für die neuen Bundesländer – ausgenommen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – gelten die höheren Steuermesszahlen ( von 5‰ bis 10‰) auf der Grundlage der alten Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 fort.

Die Details und weitere Berechnung kannst Du hier nachlesen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundsteuer

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