Wenn der Herr wenigstens mal den Sachverhalt und die Hintergründe etwas genauer erläutern würde, dann könnte man ihm auch verraten um welche Art von Bertug (sversuch) es sich hierbei handelt. Stinkt irgendwie nach einer Überzahlungsmasche oder Möchtegernwäsche, wobei er schon mal abzgl. seiner "Belohnung" weiterüberweisen soll, während sich dann nach ein paar Wochen herausstellt, dass der Scheck geplatzt ist. Einfach mal in die Suchmaschine des Vertrauens "Nigeria-Connection" eingeben. Ich frag mich sowieso wieviele von den Beiträgen dieses threads inkl. der Frage selbst überhaupt ernst gemeint sind.

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Depotübertrag aus Familiendepot mit nur einem offiziellen Depotinhaber

Gesetzt folgenden Fall: Eine Mutter als einzige Depotinhaberin bildet in den 1990er Jahren mit zwei ihrer erwachsenen Kinder, vornehmlich um kostensynergistische Vorteile der Beteiligten zu nutzen, eine Investmentgemeinschaft, wobei die Kinder ihre Einlagen per Überweisung von ihren Konten in das bereits bestehende Depot getätigt haben. Bis heute haben sich die Anteile aufgrund von Entnahmen so verschoben, dass ein Kind den Löwenanteil innehält. Ein großer Teil der Aktien etc. unterliegt noch dem Bestandsschutz vor Einführung der Abgeltungssteuer, und kann somit theoretisch bei Veräußerung steuerfrei erlöst werden. Jetzt sollen die entsprechenden Anteile der Papiere in ein eigenes Depot des den Löwenanteil beanspruchenden Kindes übertragen werden. Um aber den Bestandsschutz zur Abgeltungssteuerfreiheit zu wahren, müsste der Transfer als unentgeltlicher Übertrag in Form einer Schenkung gegenüber der Depotbank deklariert werden, obwohl es realiter gar keine Schenkung darstellt, sondern lediglich quasi ein Besitzwechsel. Weiterer Nachteil: Der Freibetrag bzgl. einer etwaigen Erbschaft wird für einen Zeitraum von 10 Jahren tangiert.

Frage: Lassen sich die Wertpapiere so übertragen, dass die Umstände der eigentlichen Konstruktion gerecht werden, wobei der Bestandsschutz vor der Abgeltungssteuer gewahrt bleibt und klargestellt ist, dass die Kinder die Inhaber ihrer Anteile waren und bleiben und die depotinhabende Mutter bezüglich dessen lediglich als Verwahrerin fungierte?

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Zunächst einmal danke für die bereits getätigten Beiträge, die ich wie folgt kommentieren möchte:

Privatier schrieb: "...wären alle in der Vergangenheit eingereichten Einkommensteuererklärungen sowohl der Mutter wie der Söhne falsch und zwar vorsätzlich falsch hinsichtlich der Kapitaleinkünfte. Die Einkünfte würden den Söhnen zugerechnet. Sofern man den Vorgang als Steuerhinterziehung werten würde, müßten die für mindestens 10 Jahre Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer nachzahlen, zzgl 6% Hinterziehungszins pro Jahr."

Es handelte sich ausschließlich um Aktien und vereinzelt Derivate. Zinspapiere waren nicht dabei. Soweit Dividenden ausgeschüttet wurden, müsste man ersehen, ab wann diese von der Bank automatisch über dem Pauschbetrag des Freistellungsauftrages, der ja für alle Personen gleich ausfällt, abgeführt wurden. Dies war mindestens ab 2009, seit Einführung der Abgeltungssteuer, der Fall. Da die Papiere stets über die vor 2009 relevante Spekulationsfrist von 1 Jahr und 1 Tag hinaus gehalten wurden, liegt jedenfalls hinsichtlich der Kursgewinne kein Fall der Steuerhinterziehung vor. Die Dividenden sind relativ überschaubar, da seinerzeit nicht überwiegend in Value-Stocks investiert wurde. Ab 2009 wurden natürlich alle Abgeltungssteurrelevanten Einkünfte automatisch von der Bank an den Fiskus abgeführt. Wie im Ausgangsfall beschrieben, unterliegt jedoch die Masse der Papiere dem Bestandsschutz der früheren Regelung, da vor 2009 erworben.

Privatier schrieb: "...vornehmlich um kostensynergistische Vorteile

Das verstehe ich auch nicht und ich nehme an, auch Finanzbeamte würden über diese Begründung staunen."

Es handelt sich dabei selbstverständlich um Tranksaktionsgebühren in all ihren Auswüchsen, Depotgebühren und auch Verwaltungsaufwand, sowie einige sekundäre Erwägungen. Ein Familienfonds eben.

Enno Becker schrieb: "Wahrscheinlich ist damit gemeint, dass es damals in Wirklichkeit das Geld der Mutter war, die ihren Freibetrag von 600/12.000/6.000/3000 (je nach Jahr) DM bereits ausgereizt hatte."

Tatsächlich Unzutreffend! Bitte die Vorgaben beachten!

Privatier schrieb:

"Dann würde das mangels Gegenleistung als Schenkung an die Mutter gewertet werden können. Da die Freibeträge in diesen Fällen äußerst klein sind, würde Schenkungsteuer in beträchtlicher Höhe anfallen."

Wenn man es entgegen der Intention und den Tatsachen unbedingt als Schenkung werten müsste, so beschränkte sich das zugeführte Kapital seinerzeit im Rahmen der Freibeträge, jedenfalls dann, wenn man den heutigen, meines Wissens nach bei 20.000 Euro liegenden Wert zugrundelegt. Andererseits wäre die Darlegung von Gegenleistungen völlig unproblematisch (vorgelagerte Unterstützung beim Studium in mehrfacher Form, Zahlung von Versorgung zum Zahnersatz, etc etc etc. PP).

Rat schrieb: "... und würden die Einkünfte gesondert und einheitlich auf die Beteiligten verteilt?"

(siehe oben) Keine Zinspapiere! Kursgewinne steuerfrei aufgrund Haltedauer usw.! Die Einkünfte wurden zunächst kostendeckend verwendet. Es gab hinsichtlich der Mutter größere Entnahmen. Deshalb hat sich die Gewichtung mit der Zeit ja auch signifikant verschoben. Die Masse der Gewinne wurde thesaurierend verwendet.

"Jetzt jedenfalls erfolgt eien Schenkung von der Mutter an die Kinder und es lässt sich (außer es ist wie im ersten Absatz geregelt) nicht vermeiden, dass eventuell darauf Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Dafür bleiben bei der Schenkung die im Wertzuwachs abgeltungssteuerfreien Anteile weiterhin steuerfrei. "

Nun, das ist ja die Grundfrage. Wird es in Ermangelung einer rechtskonformen Konstruktion bzgl. der Tatsachen am Ende doch eine Schenkung? Der Freibetrag der einschlägigen Steuerklasse liegt meines Wissens aktuell bei 400.000 Euro je Kind. Auch dann, wenn man sich über schöne Wertzuwächse freuen dürfte, so wäre das hinsichtlich der erwähnten Ausgangslage doch etwas zu viel des Guten.

"Die Konstruktion sieht - ähnlich wie die Verteilung von Geld auf minderjährige Kinder - nach einer vor allem steuerlich motivierten Gestaltung aus."

Unzutreffend! (siehe oben)

Soweit, so gut. Dann könnten wir jetzt weiterspielen mit "Wer hat Angst vorm schwarzen Mann?"

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