Ich muss wohl leider in eigener Sache mitteilen, dass gefährliches Halbwissen von Leuten die kein Fachwissen bei dieser Thematik haben, sich doch besser auf das Frage stellen beschränken sollten.Dies soll kein Angriff an irgendjemanden sein, sondern soll als guter Rat und reiner Hinweis sein.

Nun zur eigentlichen Sache:

  1. Eine Betriebshaftpflicht sichert den Arbeitgeber nur gegen Fremdschäden, in dem konkret geschilderten Fall am Patienten/Kunden und Dritten gegenüber ab.Eigenschäden sind grundsätzlich seperat zu versichern durch den Arbeitgeber(sprich das allgemeine Betriebsrisiko trägt allein der AG)
  2. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich bei einfacher Fahrlässigkeit(vergessen,kleiner Fehler/Unachtsamkeit) gegenüber dem Arbeitgeber niemals haftbar zu machen.(siehe Punkt 1-Betriebsrisiko!)
  3. Ein Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit(wissentlich/man nimmt trotz besseren Wissens einen Schaden in Kauf und Vorsatz(schädigende Absicht)
  4. Zudem müsste eine grobe Fahrlässigkeit gerichtsfest nachgewiesen werden vom Arbeitgeber.Hierbei haftet der Arbeitnehmer meist nur, wenn überhaupt, maximal nur in Höhe der Selbstbeteiligung der Betriebshaftpflicht, da der AG ja sein risiko selbst absichern muss(Punkt 1).(dies wäre z.B.auch eine Höherstufung bei Kfz)/Quotelung nach Verschuldensgrad etc. Hier hat man ja bei Regressforderungen des Arbeitgebers auch Schutz über die eigene Privathaftpflicht(siehe eigene Bedingungen/individuelle Ausschlüsse/Vereinbarungen)

In Ihrem Fall wäre ein Regressanspruch sehr zweifelhaft, da der AG meiner Ansicht nach ja durch Unterlassen(entsprechende Unterweisung/Schulung) schuldhaft den Schaden verursachte.Ich kann Sie also beruhigen.Sollten Regressforderungen gestellt werden, einfach an die Privathaftpflicht weiterleiten.Diese lehnt ggf die unberechtigten Ansprüche eigenständig ab.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Der Schaden bzw das zu versichernde Risiko ist "BRAND".Grundsätzlich ist in einem solchen Falle die Hausratversicherung gefragt was Hausrat angeht und das Gebäude selbst ist Sache der Wohngebäudeversicherung.Diese Versicherungen prüfen ggf auf Regressforderungen wie in diesem Falle. Hier springt, sofern rechtlich überhaupt notwendig die eigene Privathaftpflicht ein.

Ihr Fall ist recht speziell. In Ihrem konkreten Fall ist lediglich eine Schadensmeldung an die eigene Privathaftpflicht notwendig und zwar schnellstmöglich d.h. ohne schuldhaftes Verzögern(sonst Obliegenheitspflichtverletzung= kein Schutz)Diese prüft dann ggf die vom Geschädigten erhobenen Forderungen oder wehrt diese auch eigenständig ab.Schließlich hat Ihr Bekannter ja das grundsätzliche Risiko selbst geschaffen und getragen durch das Verzichten auf entsprechenden Versicherungsschutz.Regressforderungen kann es trotz Versicherungsschutz immer geben.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Also es gibt meiner Meinung nach keinerlei grundsätzliche Rechtsgrundlage für eine Verweigerung der Leistung durch den Versicherer , wenn die Schuldfrage bereits geklärt ist.Man hat jedoch auch im Schadensfall als Geschädigter eine gewisse Mitwirkungspflicht.Diese entspricht in dem beschriebenen Fall in der Vorlage vorhandener Rechnungen(Eigentumsnachweis!) und dient auch der Ermittlung des Restwertes.

Vielmehr ist diese Forderung für mich wohl so zu erklären, dass Angaben benötigt werden zur Ermittlung des aktuellen Zeitwertes(Restwertes).Nur diesen bekommt man auch ersetzt.Hilfreich ist hier für die generische Versicherung eine klare Herstellerangabe/Typ und Alter bzw der Händler wo es gekauft wurde.

Hilfreich ist auch , ein vergleichbares Fahrrad zu googeln, um einen aktuellen Preis zu ermitteln(Wiederbeschaffungswert!)

Der Restwert kann auch aufgrund eines hohen Alters/hoher Abnutzung gegen 0€ sein.

Als abschliessenden Tip kann ich nur dringend empfehlen, telefonisch den Kontakt zu suchen und die Lage zu schildern.Die Sachbearbeiter sind meist freundlich und hilfsbereit.Diese wissen auch genau, was für eine schnelle Schadensabwicklung erfoderlich ist.So wird in der Regel einer zügigen Abwicklung nichts mehr im Wege stehen.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Wenn es tatsächlich zum Brandfall und damit zu einem versicherten Ereignis nämlich den Brandschaden gekommen wäre, würde es einfach sein.Dann wäre es ein klarer Fall für die Wohngebäudeversicherung(Gebäude+Gebäudeteile) und die Hausratversicherung.Die Ursache ist ja aber offensichtlich ein Kurzschluss.Hier gilt es nun erst einmal zu prüfen wer für eben diesen Verantwortlich ist(Leitungsschaden -Vermietersache!) Wenn hier ein Verschulden vorliegt haftet generell der Verursacher.(Elektriker/Vermieter) spricht ist haftbar zu machen.Dies regelt aber die Hausratversicherung selbst und nimmt diesendann ggf in Regress. Ich kann nur empfehlen sich in erster Linie einmal an die eigene Hausratversicherung wenden, sofern dort Überspannungssschäden eingeschlossen sind.Dies ist im Idealfall dann ein versichertes Risiko. Mit freundlichen Grüßen, Benjamin Stieß Versicherungsfachmann IHK

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Ich kann diese Frage abschliessend beantworten.Grundsätzlich haftet ein AN gegenüber dem AG nur, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.(Auch Arbeitsrecht!)Bei grober Fahrlässigkeit wird meist anteilig gequotelt d.h. auf gut deutsch es wird nur ein kleiner prozentualer Anteil nach festgestelltem Verschuldensgrad gefordert.Z.B. in Höhe von der Selbstbeteiligung des Arbeitgebers gegenüber der Betriebshaftpflicht.Ähnlich ist es bei Betriebsunfällen mit Kfz.Hierbei greift jedoch in diesem Fall wenn überhaupt dann die hoffentlich abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung ein, wenn der AG Forderungen stellt.Diese reguliert entweder die Forderung oder prüft, ob eine Haftung überhaupt statthaft und gegeben ist.(indirekter Rechtschutz gegenüber dem AG!)Ein AG hat sich generell selbst gegen das täglich entstehende Betriebsrisiko abzusichern oder das Risiko selbst zu tragen.Das wäre insbesondere der Fall bei einfacher Fahrlässigkeit, die eh versichert ist.Hier trägt der Arbeitgeber das Risiko bei Schäden.Ein Haftungsanspruch gegenüber dem AN besteht hier ausdrücklich NICHT! Das ist z.B. ein Fehler wie Umstoßen einer Vase beim Kunden etc. sprich ein Schaden der durch einen Moment der Unachtsamkeit passiert ist.Grobe Fahrlässigkeit(Kenntnis des Verbots/drohender Gefahr) oder Vorsatz(schädigende Absicht) müsste zudem erst vom AG auch bewiesen werden können.Mein Beitrag ist ohne Gewähr und stellt keine Rechtsberatung dar.Im Zweifel immer einen Anwalt konsultieren und sich beraten lassen. Ich hoffe ich konnte weiterhelfen. Benjamin Stieß Versicherungsfachmann IHK

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"detlef32 Recht scheint für viele Leute nicht durchsichtig zu sein.Dabei ist es doch simpel."

Exakt so ist es lieber detlef, aber leider in die falsche Richtung mit der Rechtsanwaltskeule geschlagen.Warum ein Anwalt unnötig ist, erkläre ich gleich.

"Privatier59" Der Vermieter haftet nämlich nicht, ebensowenig dessen Versicherungen."

Exakt das ist eine klare falsche Aussage! Es "haftet" die Hausratversicherung(sofern abgeschlossen!) für den eigenen Hausstand, da ein versichertes Risiko(bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser) offensichtlich vorliegt.Wenn einer Regressforderungen zu stellen hat, ist das der eigene Versicherer und nicht Sie selbst!(man spricht auch unter Fachleuten vom indirekten Rechtschutz in einem solchen Fall) Für Schäden an Festeinbauten und Gebäudeteilen ist die Wohngebäudeversicherung zuständig.Diese wird durch den Vermieter beauftragt und meist schon mit den Nebenkosten auf den Mieter umgelegt/bezahlt.Sie haben letzlich nur Ihren Vermieter zu informieren und Ihre Hausratversicherung.Sollte man keine Hausratversicherung abgeschlossen haben,was nicht ratsam ist bei so geringen jährlichen Kosten, so bleibt man meist komplett auf seinen Kosten sitzen.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Sie können nicht gleichzeitig bei zwei GKV gemeldet sein.Hier muss eindeutig etwas gewaltig schief gelaufen sein.Wenn ich das richtig verstanden habe sind Sie bereits bei Audi BKK als Versicherter.Der AG kann ohne Ihr Einverständnis nicht einfach eine andere GKV wählen.Hier müssen Sie Ihren AG und die AOK auf die falsche Anmeldung ansprechen und entsprechend reklamieren.

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Da Sie eine Abbuchungsverienbarung vereinbart haben, befindet sich die Versicherung im Annahmeverzug.D.h. es besteht zwar für den Zeitraum weiterhin Zahlungspflicht für Sie, eigentlcih ist dasd aber Aufgabe des Versicherers.Auf Ihren Versicherungsschutz hat das keinerlei Einfluss.Netterweise kann man jedoch schon einmal nachfragen, wo denn das Problem liegt.Meist handelt es sich um Tippfehler in Zeiten von IBAN.

Mit freundlichen Grüßen,

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Für Forderungen gegen Sie besteht keinerlei Rechtsgrundlage oder Haftung.Von meiner Seite aus eine reine private Empfehlung: Sie sollten lediglich zur eigenen Sicherheit Anzeige wegen Betruges bei der Polizei erstatten gegen UNBEKANNT unter Angabe Ihrer hier aufgezeigten Schilderungen.Diese wird dann ggf den Verursacher/Betrüger ermitteln.Desweiteren sollten Sie PayPAL über den Vorfall informieren und sofort Ihr Email-Passwort ändern.Juristische Konsequenzen für Sie selbst sind nicht zu erwarten. Ich hoffe das war aufschlussreich genug und beantwortet in Gänze Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Benjamin Stieß Versicherungsfachmann IHK

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Also ich hatte nicht solche Probleme.Warum haben Sie nicht einfach ein Angebot ohne diese Versicherungen gefordert? Wer sagt,dass Sie sich nicht selbst verklickt haben?Meines Wissens kommen immer die gesamten AVB auch zu Allen möglichen Zusatzversicherungen.Entscheidend ist immer der Vertrag.Angebot=Annahme=Vertrag dtimmt 1 Partei nicht zu,kommt es auch zu keinem Vertrag.

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Hilfteich wäre erstmal eine genauere Schilderung des Vorganges: Wer beschädigt was womit! Wer ist verantwortlich Schuld=Haftung

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Dies ist absolut üblich und dient dazu geordnete finanzielle Verhältnisse und einen einwandfreien Leumund(keine Vorstrafen/einschlägige!)nachzuweisen.(keine Insolvenzvergangenheit/laufende Insolvenz/übermässig hohe Schulden)Man hat schliesslich Einblick in fremde Vermögensverhältnisse und hat eine große Verantwortung dem Kunden gegenüber.Das ist alles eine zwingende branchenübliche Voraussetzung hierfür.

Benjamin Stieß

Versicherungsfachmann IHK

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Ihre Frage ist so nicht ganz einfach und seriös zu beantworten.Ich versuche dennoch auf die wichtigsten Punkte einzugehen.Ich persönlich empfehle immer, es zumindest zu versuchen.Bei den meisten Versicherern muss das alleinig nicht unbedingt ein Ausschlussgrund sein.Psychische Erkrankungen wie Depressionen stellen zwar ein schlechtes Risiko beim Abschluss dar für den Versicherer, es besteht aber meist immer die Möglichkeit z.B. die bekannten Probleme als BU-Grund(Versicherungsschutz) ausschliessen zu lassen oder einen Risikozuschlag zu erheben.Ein kompletter Antrag wird nur selten komplett abgelehnt.(Beispiel: Psyche =kein Abschluss möglich/Ausschluss BU durch z.B.Wirbelsäulenerkrankung=versichert)Das ganze wird nach Einreichung eines Antrages mit Gesundheitsfragen eh geprüft und dann ggf durch den Versicherer individuell entschieden.Wenn dann ein rechtsgültiges Angebot vorliegt, kann man immer noch entscheiden.Entscheidend für den Versicherer ist letzlich sicherlich, ob eine Behandlung erfolgt ist und diese auch ERFOLGREICH BEENDET ist(d.h. kein Risiko aktuell vorhanden!) bzw wie lange diese Erkrankung/Behandlung zurückliegt. Falsche Angaben hierzu können im schlimmsten Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.Letztlich hilft nur eine fundierte individuelle Beratung durch einen Versicherungsvermittler/makler.

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Leider muss ich mitteilen, dass es sich wie zuvor bereits gepostet um grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten handelt.Ein Schadenersatzanspruch ist so eigentlich ausgeschlossen.Wäre es der umgekehrte Fall(Verursacher) begeht grobe Fahrlässigkeit, wäre die ganze Sache schon einfacher.Die meisten Versicherer haben in Ihren Bedingungen die grobe Fahrlässigkeit bei Kleinschäden bis ca. marktüblichen 4000-5000€/individuell lt.Bedingungen mitversichert.Hier wird dann auch gequotelt(Teilbertragserstattung für den Laien!) nach Verschuldensgrad.Die jeweiligen Bedingungen sind hier entscheidend.

Benni

Versicherungsfachmann IHK

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