Bis zur Berichtigung der Rechnung wird die zu
Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet. Erst im Zeitpunkt der
Rechnungsberichtigung kann die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer vom
Finanzamt zurückgefordert werden. Wird die unrichtige Rechnung im
selben Kalenderjahr ausgestellt, in dem sie auch berichtigt wird, kann
die Minderung der Umsatzsteuer bereits im Bescheid für dieses
Kalenderjahr berücksichtigt werden.

...zur Antwort