Hallo,

Ab 18 bis 25 gibt es noch Kindergeld für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und deren Einkünfte unter einer bestimmten Grenze liegen . Zur Ausbildung zählt alles von Schule über Praktikum und Lehre bis zu Studium und Promotion bzw. Referendariat.

Vor 2008 lag die Altersgrenze für das Kindergeld höher: Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis 27 (= Ende am 27. Geburtstag)

Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis 26 (26. Geburtstag)

Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis 25 (25. Geburtstag)

Diese Zeit der Kindergeldzahlung verlängert sich entsprechend, falls Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet wurden (§ 32(5) EStG). Durch ein Freiwilliges Soziales Jahr wird die Kindergeldzahlung nicht verlängert.

Für eine maximal viermonatige Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z. B. Schule - Studium oder Lehre - FH) wird auch Kindergeld gezahlt. Dies gilt ebenso für maximal vier Monate zwischen Schule und Bund/Zivildienst oder Bund/Zivildienst und Ausbildung.

Wenn das Kind beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet ist, gibt es Kindergeld bis zum 21. Geburstag zuzüglich der Dienstzeit bei Bundeswehr oder Zivildienst. Wenn es ausbildungsplatzsuchend beim Arbeitsamt gemeldet ist, gibt es Kindergeld bis zum 21. Geburstag. Die Meldung "ausbildungsplatzsuchend" muss regelmäßig (alle 3 Monate) beim Arbeitsamt erneuert werden. Auch der Nachweis von erfolgten Bewerbungen gilt als Ausbildungsplatzsuche. Dieser Nachweis ist aber nicht immer einfach.

Kann das Kind aufgrund fehlender Ausbildungsplätze (z. B. Ausbildung erst ab August oder Studium erst ab Wintersemester möglich) oder trotz ernsthafter Bemühungen keine Ausbildung beginnen oder fortführen, wird das Kindergeld ebenfalls bis zur maximalen Altersgrenze (25) gewährt.

Fazit: Von der Geburt bis 18 gibt es das Kindergeld unproblematisch. Bis zum Ende der Ausbildung (einschließlich Promotion bzw. Referendariat) oder zumindest bis zu Altersgrenze sollte man es in der Regel auch bekommen. Manchmal muss man allerdings etwas überlegen, wie man es anstellt, dass keine zu großen Lücken in der Ausbildungszeit entstehen und dass man nicht über die Einkunftsgrenze kommt. Ausnahme von der Regel: Wehrdienst oder Zivildienst. In dieser Zeit kann man wirklich kein Kindergeld bekommen.

Ich hoffe ich konnte helfen. ;)

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Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Leider konnte mir meine GKV nicht weiterhelfen. Bei einem Telefonat teilten Sie mir mit das mein Arbeitgeber entscheidet ob ich dann für die selbstständige Tätigkeit mitversichert bin.So wie ich mich jetzt weiter belesen konnte hat man 300€ Freibetrag pro Kind und damit wären nur 218€ zu versteuern und somit komme ich nicht über die 365€ steuerpflichtigem Einkommen.

Das heißt ich müsste eigentlich keine Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen? Habe ich das richtig gelesen? Und weil das so ist müsste ich auch nur auf die 218€ einkommenssteuer bezahlen oder?

In meinem Tarifvertrag steht das ich es anmelden muss und der Arbeitgeber mir des aber auch verbieten könnte. Ich hoffe nicht das des passiert und werde nächste Woche mal die "äußerst nette" Personalbetreuung besuchen.

Und wenn dann am Ende des Jahres der Einkommenssteuerbescheid kommt müsste ich bis dahin wieviel € weglegen?

Vielen lieben Dank im Voraus für Eure Geduld und Eure Antworten. ;)

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