Die Sparkassen bieten im Regelfall an, dass nach einer gewissen Laufzeit (12 Monate) auf einen bestimmten Betrag zurückgegriffen werden kann.

Da die Vertragsbedingungen im Sparkassenverbund normalerweise gleich sind, finden Sie vielleicht hier die Regelungen für Ihren Vertrag:

https://www.sparkasse-freiburg.de/privatkunden/sparen\_anlegen/zuwachsflex/vertragsbedingungen/index.php?n=%2Fprivatkunden%2Fsparen\_anlegen%2Fzuwachsflex%2Fvb\_zuwachs%2F

Wenn die mögliche Summe nicht ausreicht, müssten Sie wohl die 3 Monate abwarten.


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Ich finde das schon witzig, wenn eine Bank eine derartige Auskunft gibt. Noch interessanter wäre es, wenn es denn auch noch stimmt.

Vielleicht einfach einmal die Bank anschreiben und um Erstattung aller Raten nachsuchen "Die Zahlung an ihr Institut erfolgte irrtümlich. Sie wollten sich doch nicht an einem irrtümlich erfolgtem Geldeingang bereichern?".

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Die Bank kann Ihnen die Höhe der Nichtabnahmentschädigung deswegen nicht nennen, weil die Berechnung immer auf Basis des aktuellen Rechnungszinses erfolgt. Das heißt, sie muss immer den genauen Termin verbindlich wissen.

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Es verwundert schon, dass ein Unternehmensberatung Ihre Tätigkeit mit lediglich 3.000.- Euro brutto vergütet.

Im Bereich der Versicherungsmathematik liegt das Gehalt bei Ihrer Berufserfahrung bei ca. 4.500.- brutto, mit Steigerungspotential. Hinzu kommt, dass z. B. Versicherungsunternehmen mindestens 13,8 Gehälter zahlen.

Nutzen Sie die Möglichkeit, in einer Unternehmensberatung tätig zu sein. Häufig ergibt es sich, wenn die Tätigkeit Kundenkontakt zulässt, über diesen Weg einen Arbeitgeber zu finden, der Ihren Gehaltserwartungen am ehesten entspricht. Man muss sich dann aber auch profilieren.

Untätigkeit in einer solchen Situation ist im Regelfall nicht Erfolg versprechend.



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Eine fast gleichlautende Frage wurde hier schon einmal gestellt

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/106011-grunderwerbssteuer-bei-kettenverkauf

und im Fazit so beantwortet, dass das zwar straflos geht, aber die Grunderwerbssteuer trotzdem zu bezahlen ist:

Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Befreiung für Erwerbe von Grundstücken unter Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten nach § 3 Nr. 6 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) bekannt ist. Ebenso, dass der Grundstückserwerb durch Geschwister nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, da Geschwister nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind, vgl. § 1589 BGB. Damit wären die von Ihnen angedachten nachgeschalteten Veräußerungen über den Vater für sich genommen steuerfreie Vorgänge. Allerdings ist § 42 AO (Abgabenordnung) zu beachten, wonach das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden kann. Ein Missbrauch liegt nach Abs. 2 der Norm vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dieser Tatbestand würde bei Ihnen verwirklicht, denn die gewählte Vertragsgestaltung hat den alleinigen Zweck der Umgehung des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs von Grundstückkäufen zwischen Geschwistern. Sie müssen die einzelnen Erwerbsvorgänge, wie bei Grundstückskäufen zwingend vorgeschrieben, notariell beurkunden lassen. Nach § 18 GrEStG ist der Notar verpflichtet, dem Finanzamt jeden Erwerbsvorgang betreffend Grundstücke zu melden. Das Finanzamt würde den Vorgang daher problemlos aufdecken und eine entsprechende Besteuerung vornehmen, vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO. Ich kann deshalb von dieser Konstellation nur abraten, da Sie im Ergebnis nur für den Notar vorteilhaft wäre. Strafbar machen Sie sich allerdings nicht. Auch wenn Sie die Steuerpflicht versuchen zu umgehen, stellt dies keine Steuerhinterziehung i.S. des Straftatbestandes dar.

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