Also zuerst mal formal: Die Bayerische Versicherungskammer gibt es nicht mehr, Rechtsnachfolgerin sind die Versicherungskammer Bayern und die Bayerische Versorgungskammer (BVK).

Die BVK zahlt sehr wohl eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung. Die erforderlichen Antragsvordrucke sind online verfügbar, dem Antrag ist u.a. der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung beizufügen.

Das Problem, was die BVK in Deinem Fall wahrscheinlich hat ist, dass Dein Arbeitgeber Dich bei der BVK noch nicht abgemeldet hat und daher die Rente nicht berechnet werden kann.

Hast Du denn die BVK mal angerufen und gefragt, warum sie eine Kündigungsbestätigung Deines Arbeitgebers haben möchten? Meiner Meinung nach solltest Du einfach mal nachfragen. Ich stehe auf dem Standpunkt "Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden".

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Wie setze ich das Studienzimmer und den Weg zur Uni im Masterstudium (Vollzeit) bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung ab?

Ich habe zwei Fragen zum Absetzen meines Masterstudiums im Rahmen der Fortbildungskosten. Ich studiere Vollzeit einen Master und arbeite gleichzeitig halbtags und beziehe daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Masterstudium setze ich voll als Werbungskosten ab.

Im einzelnen ist nun die Frage, was meine "erste Tätigkeitsstätte" ist. Ich bin jeden Tag im Büro als Arbeitnehmerin und jeden Tag an der Uni. Intuitiv habe ich bisher das Büro als erste Tätigkeitsstätte angegeben, habe allerdings nun online gelesen, dass bei einem Vollzeitstudium der Studienort die erste Tätigkeitsstätte ist. Ich würde intuitive das Büro wählen, da ich über den Job ja auch meine Einnahmen generieren. Was ist an dieser Stelle "Trumpf" um die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen? Und wir gebe ich die andere "Arbeitsstätte" dann an? Die Uni als Reisekosten zur Fortbildung? Und falls soch die Uni die erste Arbeitsstätte sein sollte, ist mein Büro dann eine Auswärtstätigkeit?

Die zweite Frage bezieht sich auf mein häusliches Arbeitszimmer, das seit dem Beginn des Masterstudiums als Studierzimmer für das Studium genutzt wird. Wo gebe ich nun das Arbeitszimmer an? Ich habe mehrfach gelesen, dass es unter die Fortbildungskosten fällt. Ich kann in meinem Steuerprogramm detailliert die Kosten für das Arbeitszimmer berechnen und dann auf unterschiedliche Einkunftsarten verteilen (Je nachdem für welche Tätigkeiten das Arbeitszimmer genutzt wird - Gewerbe, nichtselbständige Arbeit, etc.). Sollte ich das Arbeitszimmer hier bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" angeben? Oder entsteht dann der Eindruck, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit genutzt wird? Oder sollte ich die berechneten Kosten für das Arbeitszimmer an dieser Stelle nicht berücksichtigen sondern einfach bei den Fortbildungskosten veranschlagen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

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Ich verstehe Dein Problem nicht so ganz. Warum machst Du Dir selbst das Leben so schwer?

Hast Du für Deine Fortbildung einen anderen Platz zum Lernen, Erstellen der Hausarbeiten etc als Dein Arbeitszimmer? Nein ... also sind die Kosten für's Arbeitszimmer Fortbildungskosten, da notwendig und unabwendbar und in unzweifelhaftem Zusammenhang mit der Fortbildung.

Für Deine Vollzeit-Erwerbstätigkeit wird es Dir nicht anerkannt, also schreibs auf die Fortbildung. Mehr als streichen kann das FA es nicht. Versuch macht klug, und kosten tut's auch nichts. Wozu also Deine Grübelei???

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Die Zeit, in der Du hier herumnörgelst, wäre sicherlich besser in Fortbildung investiert und zum Nachdenken, was Du vielleicht besser und anders machen könntest.

Versuch es mal mit Fleiss, Ehrgeiz und fachlichem Können, statt mit Nörgelei.

Und wenn Du Mobiltelefon und spezielle Kleindung als Statussymbole brauchst, um von deinen Kollegen im Betrieb (scheinbar) respektiert zu werden, bist Du echt ein armes Würstchen. Versuch doch mal, Autorität aus Fachwissen, persönlicher Integrität und Vorbildfunktion heraus zu gewinnen. Sicher ist das anstrengender und dauert länger, dafür ist es aber auch nachhaltiger.

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Ich sehe §12 EStG hier nicht einschlägig, da es sich nach Beschreibung des Fragestellers nicht um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt.

Nach obiger Schilderung übt der Fragesteller im Fitnessstudio Dienstsport aus. Der Dienstsport ist angeordnet, er findet während der Dienstzeit statt und der Dienstherr gewährt hierfür dem Fürsorgeprinzip folgend Unfallschutz.

Ob der Polizist kostenlos im Wald joggen oder sich im Polizeisportverein betätigen könnte, steht hier nicht zur Debatte. Hier geht es um die Bewertung dessen, was er getan hat oder zu tun gedenkt.

Aus meiner Sicht setzt die Anerkennung des Studiobesuchs als Dienstsport durch den Dienstherrn eine so unmißverständliche berufliche Veranlassung, dass steuerrechtlich kein Ermessen (hinsichtlich einer Ablehnung) zum Tragen kommen kann.

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Hallo, meine Tochter hat von der BSQ Bausparkasse auf dem letzten Kontoauszug plötzlich keinen Bonus mehr. Darf die Bausparkasse den Bonus einfach entziehen?

Der Vertrag läuft schon über 7 Jahre und ist auch schon zuteilungsreif. Auf den Widerspruch meiner Tochter teilt die Bausparkasse nun mit, dass sie im Juni 2015 einen Brief bekommen hätte, in dem sie aufgefordert wurde, den Vertrag zu kündigen, anderenfalls würde er in der Basisvariante fortgeführt. Basisvariante heißt, dass nur 1% Zinsen gezahlt werden. Im Juli hatte sie dann einen Brief bekommen, in dem stand, dass sie nun in der Basisvariante wäre. Sie hat das aber nicht so verstanden, dass diese Basisvariante nun von Beginn des Bausparvertrages an gelten würde. Genau so meint es aber die Bausparkasse, d. h. die gesamten Bonuszinsen sind weg. In den ABB (allgem. Bausparbedingungen) haben wir jetzt nachgelesen, dass es tatsächlich einen Paragraphen gibt, in dem steht:

Bei einem späteren Wechsel von der Basisverzinsung in die Bonusverzinsung gilt die höhere Gesamtverzinsung ab dem Tage, ab dem die schriftliche Mitteilung über den Wechsel der Bausparkasse zugeht, wobei dieser Wechsel im Falle einer Laufzeitbegrenzung nach Absatz 2 nicht mehr möglich ist. Bei einem späteren Wechsel von der Bonusverzinsung zur Basisverzinsung gilt ab Vertragsbeginn die Basisverzinsung. (2) Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn

  • der Bausparer nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet und
  • der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre bestanden hat und
  • die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt. Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. In diesem Falll kann der Bausparer den Bausparvertrag entweder durch einen Wechsel zur Basisvariante fortführen oder der Bausparvertrag wird nach Absatz 3 abgerechnet und ausbezahlt. die Rechte aus der Zuteilung bleiben davon unberührt.

Darf die Bausparkasse wegen des Nicht-Antwortens meiner Tochter einfach den Vertrag dahingehend ändern, dass der größere Teil der Zinsen (über 700 €) einfach wegfällt? Über den Wechsel der Zinsvarianten gibt es noch den §13 Abs. 6: Der Bausparer kann die bei Vertragsabschluss gewählte Variante jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Bausparkasse wechseln....

Eine schriftliche Mitteilung hat die Bausparkasse ja nie erhalten!

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die das Schweigen als Zustimmung zu so einer gravierenden Vertragsänderung deuten dürfen.

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Die Rahmenbedingungen und Motivation der Bausparkasse (BSpK) dürfte klar sein: Was ehemals ein eher unterdurchschnittlich verzinstes Produkt (1% zzgl vermutlich 1-1,5% Bonus) war, ist auf dem heutigen Markt schon fast ein Top-Produkt, was besseres erhält man bei der Sicherheit kaum geboten, teils liegen sogar die Darlehenszinsen deutlich darunter. Die Bausparkassen sind also in der Not, ihre Zinszahlungen kaum mehr finanzieren zu können. Daher versucht die Branche, "teure Kunden" aus ihren Verträgen zu drängen, zuweilen mit recht dubiosen und schmutzigen Methoden.

Anscheinend beruft sich eure BSpK auf den Passus "...Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. In diesem Falll kann der Bausparer den Bauspar-vertrag entweder durch einen Wechsel zur Basisvariante fortführen oder der Bausparvertrag wird nach Absatz 3 abgerechnet und ausbezahlt..."

Die Frage ist jetzt, ob und wenn ja welchen "bauspartechnischen Grund" es gibt und (!!) ob dieser Passus den Kunden nicht unangemessen benachteiligt, weil damit die BSpK durch den äußerst vagen und unbestimmten Ausdruck "bauspartechnischer Grund", der nicht weiter definiert ist und unter dem man alles und nichts verstehen kann, quasi nach Belieben Kunden den Bonus verweigern kann. Damit wäre der Passus eventuell nichtig.

Hier einen Ombudsmann einzuschalten halte ich auch für eine gute Lösung. Nach §7 der Ombudsmann-Verfahrensordnung ist die Verjährung während des Schlichtungsverfahrens gehemmt, insofern gehen euch da auch keine Fristen kaputt.

Viel Erfolg.

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1) Dein Vermieter will etwas von Dir, nicht Du von ihm. Also müßte er ggf. den Versuch machen, das Geld einzutreiben (was wegen fehlender Anspruchsgrundlage erfolglos sein wird)

2) Allenfalls investieren würde ich 3,99€ in ein Fieberthermometer, um dieses dem Vermieter zu schenken. Er scheint sich offenbar im Delirium zu befinden und zu phantasieren.

3) Auch einer eventuellen Kündigung könntest Du gelassen entgegen sehen, da die Formulierungen in der "Hausordnungen" ohnehin nichtig sind.

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Ich kann der Ansicht von Privatier59 nicht folgen.

Meiner Meinung nach sind die Unfallkosten natürlich Werbungskosten, denn auch bei der Pendlerpauschale zielt zB die Nichtanwendung der Deckelung auf 4500€ auf die Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW ab.

Der PKW wurde Dir von Deiner Mutter überlassen. Ob Du Versicherung und Steuern übernommen hast, ist im übrigen unerheblich. Wesentlich und entscheidend ist, dass sie einen Schadenersatzanspruch gegen Dich hat, und den kannst Du natürlich als Werbungskosten geltend machen, da Du ihr den Schaden natürlich ersetzt.

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Wie die meisten Vorredner schon gesagt haben, musst Du für jedes einzelne Jahr eine Einkommensteuererklärung/Antrag auf Festellung des bleibenden Verlustvortrags stellen.

Einige Punkte sind mir jedoch aufgefallen:
- Der Vollständigkeit halber solltest Du das für jedes Jahr seit 2008 machen, denn jede dieser Ausbildungen war keine Erstausbildung mehr, ist also grundsätzlich als Fortbildung berücksichtigungsfähig.
- Verlieren kannst Du dabei nichts, das schlimmst eas passieren kan ist, dass Dein FA die Bearbeitung ablehnt mit der Begründung, die Festsetzungsfrist sei abgelaufen.
- Die Abschaffung der Studiengebühren ist das eine, aber warum sind Dir deshalb keine Kosten für das Studium entstanden? Keine Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Bücher gekauft, Semesterbeiträge, vllt doppelte Haushaltsführung, Kopierkosten, Druckerpatronen, Laptop oder Drucker gekauft, Stifte, Lineale usw usw....??? (Gilt natürlich auch für alle anderen Jahre)

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Da hast Du Recht, aber nicht die Finanzämter orientieren sich daran, sondern das Einkommensteuerrecht selbst erkennt die Umzugskosten in der Höhe als abzugsfähig an, wie sie nach BUKG erstattungsfähig wären.

Was die Wohnungsbesichtigungsreisen angeht siehst Du das auch richtig, als Werbungskosten sind berücksichtigungsfähig entweder 2 Reisen einer Person oder 1 Reise von 2 Personen.

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Ein Zweitstudium ist ohne wenn und aber eine Fortbildung, daher sind sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten (Semestergebühren, Arbeitsmittel, Reisekosten usw) den Fortbildungskosten zuzurechnen.

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Erstattung ist doch immer besser als Werbungskostenansatz.

Bei der Erstattung bekommst Du 30 ct/km.

Bei den Werbungskosten kannst Du Dein zu versteuerndes Einkommen um 30ct/km senken, sparst also nur die Einkommensteuer in Höhe Deines persönlichen Grenzsteuersatzes auf die 30ct/km. Bei einem Grenzsteuersatz von beispielsweise 33% würdest Du über den Werbungskostenabzug also gerade mal 10ct/km herausbekommen.

Was ist also sinnvoller: 30ct/km vom AG, oder 10ct/km vom FA ?

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Wie wfwbinder schon schrieb, kommt es darauf an, ob ihr euch zusammen oder einzeln veranlagen lasst.

Die gängigen Steuerprogramme bieten allesamt die Möglichkeit, nach Dateneingabe beide Veranlagungsvarianten miteinander zu vergleichen und zu schauen, welche günstiger ist,

Man kann das natürlich auch per Hand ausrechnen. Im Fall der Einzelveranlagung werdet ihr beide als einzelne Personen behandelt, also so als wenn ihr nicht verheiratet wäre. Jeder hat sein eigenes Einkommen, nur die eigenen Werbungskosten werden gegengerechnet usw. Die Einkommensteuer wird dann nach dem Grundtarif berechnet.

Bei der Zusammenveranlagung werden auch für jeden von euch Einnahmen und berücksichtigungsfähige Ausgaben "verrechnet" und quasi für jeden ein zu versteuerndes Einkommen als Zwischensumme gebildet. Dieses wird dann zusammengezählt und die Einkommensteuer wird für euch beide gemeinsam nach dem Splittingtarif berechnet. Dabei senken natürlich bleibende Verluste des einen die positiven Einkünfte des anderen.

In der Regel ist die Zusammenveranlagung günstiger.

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Aus meiner Sicht ist die Hochschule deinitiv nicht Deine erste Tätigkeitsstätte, da sie nicht Dein Arbeitgeber (AG) ist und Dein AG, bei dem Du Deine "freie Mitarbeit" ausübst, Dich auch nicht im Rahmen seines Direktionsrechts an die Hochschule geschickt hat.

Vielmehr ist, was Deine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angeht, höchstens das Büro bei Deinem AG als erste Tätigkeitsstätte zu werten, wenn man das bei 4 Tagen im Monat überhaupt bejahren kann. Ansonsten hättest Du schlicht keine erste Tätigkeitsstätte.

Das Studium ist, wie Du bereits gesagt hast, Fortbildung, nicht Erwerbstätigkeit, daher auch keine Tätigkeitsstätte. Daher würde ich die Fahrten zur Hochschule wie bei Fortbildungen üblich als Dienstreisen behandeln und eben nicht als Fahrten zwischen Wohnung  und erster Tätigkeiststätte.

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Warum denn nur die Druckkosten? Wenn Du bereits einen Berufsabschluss erworben hast (was, ausser bei Medizinern, üblicherweise vor Beginn einer Promotion der Fall ist), dann ist das gesamte Promotionsverfahren als Fortbildung zu werten und alle damit verbundenen Kosten als Fortbildungskosten berücksichtigungsfähig.

Also, leg die Latte nicht zu tief, da ist (soweit den Kosten keine Erstattungen gegenüberstanden) wesentlich mehr drin als die Druckkosten.

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Sämtliche Kosten des Zweitstudiums sind Fortbildungskosten, nicht nur die Fahrten zur Uni.

Beachte, dass die Fahrten zur Uni Dienstreisen sind mit 30ct pro gefahrenenem Kilometer, nicht nur pro Entfernungskilometer berücksichtigungsfähig sind.

Eine Dokumentation ist m.E. überflüssig, da bei so geringen Entfernungen ohnehin nur kleine Beträge zsammen kommen. Die gesamten Fortbildungskosten würde ich ggf. in einer kleinen Aufstellung zur Anlage N summarisch nach Themengebieten (Fahrtkosten, VpflMehraufw, Arbeitsmittel etc) zusammenfassend darstellen).

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Ob die BC100 in vollem Umfang anerkannt wird hängt sicherlich davon ab, ob sie sich in den Wintermonaten amortisiert. Die Amortisation würde ich in der Steuererklärung schlüssig auf die ersparten Kosten für normale Bahntickets abstellen (sofern das steuerlich günstiger ist), nicht auf die Pendlerpauschale von 30ct/km.

Ansonsten sehe ich keinen Grund, warum die Gestellung eines Firmenwagens der Durchführung von Familienheimfahrten (FHF) mit anderen Verkehrsmitteln entgegen stehen sollte.

Meines Erachtens nein. Denn bei Gestellung eines Firmenwagens darf man einmal wöchentlich Familienheimfahrten durchführen, ohne das diese als steuerlicher Vorteil bei der Firmenwagenbesteuerung zum Ansatz kommen.
Also hat man ja hier schon einen steuerlichen Vorteil erwirkt. Die
Bahnkosten wären dann nochmals ein weiterer steuerlicher Vorteil. Also
doppelte Berücksichtigung der Familienheimfahrten.

Richtig, man darf einmal wöchentlich mit dem Dienstwagen FHF durchführen, mann muss es aber nicht. Die kostenlose Nutzung des Dienstwagens für FHF stellt eine sächliche Aufwandserstattung des AG dar. Wenn ich aber nicht mit dem Dienstwagen sondern auf eigenen Kosten mit der Bahn (oder einem anderen Verkehrsmittel) fahre, gibt es auch keine Erstattung des AG, folglich sind die Reisekosten berücksichtigungsfähig, da keine geldlichen oder sächlichen Erstattungen des AG existieren.

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Nein, natürlich nicht. Die Kosten sind der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Anders sähe es aus, wenn Du Deinen Prof, Mitarbeiter des Instituts oder zB (potentielle) Drittmittelgeber zum Mittagessen einlädst, es also ein "Geschäftsessen" wäre.
Für normale Stundenten rel. unwahrscheinlich bzw schwer zu begründen, da Du aber ein berufsbegleitendes (Zweit?)studium machst, könnte die Argumentation schon leichter fallen. Wenn Du die anderen bewirtest, wäre es logisch auch die Fahrtkosten und Parkgebühren anzusetzen.

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Natülich ist es beliebt, auch nach Änderung der Rechtslage die Maklerkosten wie bisher üblich auf den (angehenden) Mieter abzuwälzen.

Allerdings hat sich Dein Vermieter/Verwalter-Paar dabei selten dämlich angestellt.

Hast Du mit der Hausverwaltung irgendeine vertragliche Beziehung? Nein - also, warum solltest Du selbiger etwas schulden? Aus welchem schuldrechtlichen Vertrag? Richtig: Aus keinem. Also auch kein Zahlungsanspruch.

Anders wäre es gewesen, wenn Dir Dein zukünftiger Vermieter so etwas wie eine "Vertragsabschlussgebühr" in Rechnung stellt, ggf. in den Mietvertrag aufnimmt. Damit hätte er die 177€, die ihm die Hausverwaltung in rechnung stellt, als Durchlaufposten behandeln können. Dafür hätte ER sie aber mit euch vereinbaren und von euch fordern müssen - hat er aber anscheinend nicht, und damit geht er genauso wie die Hausverwaltung leer aus.

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Eine andere Möglichkeit wäre, im Namen Deiner Mutter die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ggf. die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben.
Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, steht aber auf einem anderen Blatt, das müßte man im Einzelfall prüfen.

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Sehe ich genauso, es wurde bereits ein Versorgungsausgleich (wahrscheinlich zu Deinen Gunsten) durchgeführt. Damit bekommst Du schon mehr, also Du mit Deinen eigenen Händen erarbeitet hast.

Der Gesetzgeber sieht glücklicherweise nicht vor, dass Du Dich an Deinem Ex-Mann doppelt bereichern kannst. Sei froh, denn wenn Du Dir das, was Du bekommst, selbst erarbeitet hast, kannst Du morgens auch entspannter in den Spiegel schauen.

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