Ich denke, dass du zu dieser Teilzahlung nicht berechtigt bist. Du kannst es aber versuchen und tatsächlich im Verwendungszweck schreiben, dass der Rest spätestens innerhalb von 2 Monaten erfolgt. Vielleicht geht die Rechnung auf und der Gläubiger wartet so lange. Ansonsten müsstest du kurzfristig doch einen Kredit aufnehmen, denn der Gläubiger kann dich in Verzug setzen und auf schnelle und vollständige Zahlung bestehen.

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Nein, ein Grund für eine Erbunwürdigkeit liegt damit nicht vor. Der Pflichtteil kann dadurch nicht entzogen werden, weil damit keine schwere Verfehlung gegen den Erblasser besteht. Die Nachbarin kann die Tochter nicht enterben. Ihr bleibt immer wenigstens der Pflichtteil, wenn die Nachbarin sie nicht als Erbin einsetzt.

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Es kommt darauf an, zu welchem Rechtsgebiet deine Streitigkeit gehört. Wenn Sie vom Rechtsschutz erfasst ist (Miet-, Verkehrsrechts-, Familienrechtsschutz usw.), dann ist jedenfalls auch die Erstberatung versichert. Dann werden auch die Kosten dafür übernommen.

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Da hast weiterhin einen Anspruch auf Urlaubsgeld, da der Anspruch für dich im Anstellungsvertrag begründet wird. Jedoch wird eine Kürzung, wenn nicht sogar ein kompletter Ausschluss möglich sein, wenn es die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes gebieten. Dann müssen aber alle von der Kürzung betroffen sein, was du ebenfalls vorgegeben hattest.

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