Eine rentenschädliche Lücke liegt dann vor, wenn die Lücke einen vollen Kalendermonat - also vom 1. des Monats bis zum letzten Tag des Monats - umfasst.

So ist eine Lücke vom 31. Januar bis 2. März schädlich, eine Lücke vom 5. Januar bis 20. Februar aber nicht.

Wenn Sie selbst gekündigt haben, liegt keine rentenrechtliche Zeit im engeren Sinne vor. Denn: Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit wird nur dann anerkannt, wenn u.a. der Grund für den Nicht-Bezug von ALG die fehlende Bedürftigkeit ist. Hier wäre aber der Grund für den Nicht-Bezug einer Sperrzeit, folglich auch keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI.

Im Übrigen werden nur noch Zeiten der Arbeitslosigkeit MIT Leistungsbezug bewertet. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit werden nicht mehr bewertet, helfen aber, den "Kontakt" zur Rentenversicherung nicht zu verlieren (Stichwort: Versicherungsschutz für die Erwerbsminderungsrente) oder die Wartezeit von 35 Jahren zu erfüllen.

Tipp: Immer dann, wenn es zu "Brüchen" im Leben kommt, wie z. B. Wechsel des Arbeitgebers oder der Krankenkasse, sollten Sie einen "Antrag auf Kontenklärung" stellen. Gerade solche Ereignisse sind dazu geeignet, dass Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung "verloren" gehen. Außerdem können Sie bei der Vorsprache in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (am Besten Termin vereinbaren - siehe Video), alle Fragen stellen, die Ihr persönliches Rentenkonto und Ihre persönlichen Rentenansprüche betreffen.

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