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Die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1990, 90/435/EWG, ABl. 1990, L 225/6-9)[3] ist eine EG-Richtlinie. Sie trat zum 30. Juli 1990 in Kraft und regelt die Besteuerung von Dividendenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Voraussetzungen 2 Ziele und Rechtsfolgen 3 Umsetzung in deutsches Recht 4 Weblinks 5 Einzelnachweise/Quellen

Voraussetzungen [Bearbeiten] Schuldner und Gläubiger der Zahlungen müssen in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften sein. Eine Mindestbeteiligungsquote des empfangenden Unternehmens in Höhe von 10% am Kapital des Unternehmens (bis 2006: 20%; bis 2008: 15%), das die Zahlungen leistet, wird vorausgesetzt. Wird alternativ eine Berechnung nach Stimmrechten vorgenommen, so kommt eine Mindestbesitzzeit von zwei Jahren hinzu. Auch Beteiligungen über eine im Sitzstaat der Tochtergesellschaft ansässige Betriebsstätte werden begünstigt.

Ziele und Rechtsfolgen [Bearbeiten] Grundsätzlich soll eine Mehrfachbesteuerung grenzüberschreitend gezahlter Dividenden vermieden werden.[4]

Die Tochtergesellschaft wird gemäß den Regelungen des Staates besteuert, in dem sie ansässig ist, diesem steht das volle Steueraufkommen zu. Er darf allerdings bei der Ausschüttung der Dividenden keine Kapitalertragsteuer erheben. Dem Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft obliegt die Vermeidung der Doppelbesteuerung: Er kann für die Dividendenzahlungen entweder die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode anwenden.

Für genauere Infos müsstest Du eventuell einen Anwalt für ausländisches Gesellschaftsrecht befragen.

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