Hier ist ganz klar ab 2009 Umsatzsteuerpflicht gegeben und keine Kleinunternehmereigenschaft mehr. Die 50.000 € Grenze ist dabei egal, weil Sie nach Hochrechnung in 2008 bereits über 17.500 € lagen. Einzig 2008 bleibt ohne Auswirkung, hierfür müssen Sie nicht nachzahlen.

Siehe UStR: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). 2 Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 17 500 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend. 3 Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 EUR nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22. 11. 1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).

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Die Entfernungspauschale bekommen Sie ab dem 1. Kilometer aber nur dann, wenn sich nach der entsprechenden Berechnung eine Überschreitung des Arbeitnehmerpauschbetrags ergibt. Den Arbeitnehmerpauschbetrag erhält jeder und dieser ist auch schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden.

Die Berechnung ist wie folgt (fiktiv). Person fährt an 230 Tagen zur Arbeit und dann 20 Kilometer (einfache Entfernung, nicht noch die Rückfahrt hinzurechnen). Dafür bekommt sie 0,30 € als Werbungskosten, also 230 Tage X 20 Km X 0,30 € = 1.380 €. Die Werbungskosten erhält der Steuerzahler angerechnet in seiner Steuererklärung. Aber, 920 € haben sich schon ausgewirkt. Es wirken sich also hier nur noch 460 € aus und zwar nicht derart, dass man das nun erstattet bekommt. Nein, diese Werbungkosten mindern nur die Einkünfte. Die Auswirkung bezieht sich also geldbetragsmäßig nur auf den persönlichen Steuersatz, den man hat. Bei 460 € könnten da so 150 € wirkliche Steuererstattung raus werden.

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Für den Nachweis gibt es bestimmte Anforderungen. In einigen Bundesländern werden 77 € ohne Nachweis anerkannt, wenn denn auch eine typische Berufskleidung vorliegt. Der Sparkassenmitarbeiter hat eine solche Kleidung nicht, auch wenn er Anzüge nur in der Bank trägt.

Hier sollte erst mal geklärt werden, welche Berufstätigkeit und welche Kleidung vorliegen.

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Sie müssen Ihre Steuerklasse mit Gültigkeit ab dem Folgemonat des Einzugs des Lebensgefährten in I umändern lassen, weil Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dann nicht mehr zusteht. Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben sollten oder müssen, müssen Sie die Zeiten auf Seite 2 der Anlage Kind korrekt eintragen, damit die Gewährung richtig erfolgt. Wenn also bspw. am 15. Juni der Lebensgefährte einzieht, dann bekommen Sie ab 1. Juli die Steuerklasse I und bei einer evtl. Einkommensteuererklärung die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für 6 Monate (Jan-Juni). Die Steuerklasse II entspricht nämlich genau dem Entlastungsbetrag von 1.308 €. Wenn das Kind noch minderjährig ist, dann ist die Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung für die Steuerklassenänderung zuständig. Ist das Kind volljährig, ist das Finanzamt zuständig.

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