Augen zu und durch.

M.E. sofort einen Steuerberater aufsuchen und der hilft dir dann den jetzt optimalen Weg zu beschreiten.

Der Gedanke, ich mache "gar nichts um nicht aufzufliegen" ist sicher der dümmste und die Sache in 2016 "zusammenzufassen" geht völlig am Gesetz vorbei, da die Einnahmen stets im entspr. Zuflußjahr anzusetzen sind.

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Wenn es keinen "amtlich" bekannten Kindsvater gibt, kannst/darfst du auch niemanden eintragen (evtl. "amtlich unbekannt" einsetzen).

Die Freibeträge erhälst du dann in voller Höhe statt nur mit 1/2 (m.W. ausgenommen, wenn du Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hast).

@Gaenseliesel
Sicher meinst du die Anlage Kind (die eher selten benötigte 'Anlage K' dient der Übertragung von KfB auf Groß- u. Stiefelternteile).

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Ich würde es dem Fahrtzweck gleichsetzen.

Sowohl die Fahrt zum Hemdkauf wie zu einen Restaurant/Imbiss usw. ist im Rahmen von Reisekosten nicht absetzbar - für die damit zusammenhängenden Parkgebühren gilt stets das gleiche.

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Hat man bei einem Jobwechsel die Lohnsteuerklasse 6?

Nicht grundsätzlich, aber Kl."6" ist immer dann nötig, wenn in einem MONAT (!) von mehreren Arbg. Lohn zufließt - ob für nebeneinander oder nacheinander liegende Zeiträume/Tage spielt keine Rolle.

In den Monats-Tabellen für die Steuerklassen 1-4 sind die gesetzlichen Freibeträge mit jeweils 1/12 enthalten. Wenn in einem Monat aber 2 Arbg. bspw. mit StKl 1 abrechnen, werden dir fälschlicherweise auch 2 x diese Vergünstigen in voller Höhe gewährt.

D.h., du hast am Jahresende statt 12/12 sogar 13/12 bekommen. Damit das nicht passiert, muss einer der beiden mit StKl 6 abrechnen.

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Zitat Mikadoo:  Alle 11 Minuten findet man einen Depp....

Wenn ich die Werbung sehe/höre "Alle 11 Minuten verliebt sich jemand bei PS" denke ich stets "das arme Schwein". Denn das er/sie sich allein verliebt, reicht ja nicht!

Wichtig ist, wird er/sie von der begehrten Person auch zurückgeliebt oder entsteht ein ganz bedauernswerter Umstand mit viel Liebeskummer...

Wenn du schon so viel löhnen musst, dann nutze es auch intensivst. Wünsche viel Erfolg !!!

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Nur der Arbg kann deine Übernachtungskosten pauschal mit 20 €/Tag steuerfrei vergüten.

Macht er das nicht, musst du dem Finanzamt jeden Übernachtungs-Euro durch Beleg-Rechnungen selber nachweisen (nur bei Auslandsübernachtungen kannst du hierfür die Auslands-Pauschalen ansetzen).
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Weitere RK-Muster lassen sich sicher zahlreich im Web finden
http://www.der-buchhalterverein.de/service-wissen/reisekosten/

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Üblich ist der Bruttolohn.

Es soll aber Profi-Fußballer geben, die vereinbart haben, dass nach Kürzung des Bruttos um die gesetzlichen Abgaben allmonatlich der Betrag X (bspw. 1-2 Mio) zur Auszahlung kommen muss. Evtl. Extraprämien kommen noch dazu.

Hier muss also der Arbg den je nach Gesetzeslage variablen Bruttobetrag ermitteln.

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Viele leute haben uns jetzt angst gemacht das wir da soviel nachzahlen müssen

Mit "4/4 Faktor" seid ihr mit euren Lohnsteuerabzügen am dichtesten am späteren ESt-Jahresergebnis dran (nur ganz geringe Überzahlung / Nachforderung).

Ein deutlicher Vorteil > dadurch, dass jeder Ehegatte "seine" Freibeträge erhält, sieht die geringer verdienende Ehefrau (anders als bei den hohen Abzügen in StKl 5 ) wieviel sie tatsächlich zum Familieneinkommen beiträgt.

Kleiner Nachteil: Eheleute müssen durch Angabe der voraussichtlichen Jahreslöhne den Faktor jedes Jahr neu beim Finanzamt berechnen und im ELStAM eintragen lassen.
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Merkblatt des BMF zur Steuerklassenwahl 2016:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2015-11-11-merkblatt-steuerklassenwahl-2016.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Steuerklassen-Antrag fürs Finanzamt
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034003

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Kann ich dafür die SteuerID verwenden?

Nein, nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG entweder

  • die 'normale' Steuernummer bei deinem Finanzamt (bspw. aus der Einkommensteuer-Veranlagung) oder
  • die vom Bundeszentralamt für Steuern (auf Antrag für Unternehmer) vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

Bei

Kleinbeträgen bis 150 €

kann allerdings gem. § 33 UStDV darauf verzichtet werden.

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was kann ich tun?

Jetzt wohl nichts mehr. Die SERVICEZEIT in WDR 3 hat erst vorgestern darüber berichtet. So ein autom. Folge-Abo kostet bei Parship für 12 Mon.rund 660 € und ist rechtens.

http://www1.wdr.de/themen/verbraucher/themen/freizeit/partnerboerse-internet-102.html

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Können wir ... ausziehen ... und somit die Zahlungen ...einstellen?

Eure Kreditraten ändern sich durch das Verlassen der Räume nicht - ihr habt unverändert weiter zu bezahlen !


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Über 25 nur in Ausnahmefällen (bei Behinderung oder Anrechnung v. Wehr-/Zivildienst)

Mit Wegfall des Kindergelds käme für Eltern aber die Steuerermäßigung nach § 33a EStG = "Unterhalt an bedürftige Angehörige" in Betracht.

Gehört das Kind noch zum elterlichen Haushalt, wird dabei sogar ohne Nachweis eine Unterhaltsleistung (Unterkunft/Verpflegung...) in Höhe des jährlich wechselnden Höchstbetrages "unterstellt", für 2015 also 8.472 €.

Eigene Einkünfte/Bezüge des Kindes sind allerdings weitgehend gegenzurechnen.

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"wg 10 Jahresfrist"

Welche meinst du eigentlich:

  • die im Einkommensteuergesetz = privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 bei Grundstücksverkauf innerhalb von 10 J. nach der Anschaffung
  • die im Erbrecht = keine Ausgleichszahlungen an Pflichtteilsberechtigte, wenn zwischen Übertragung u. Tod mehr als 10 Jahre liegen (Pflichtteilsergänzungsanspruch)

    http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-7764/pflichtteilsreform-warum-pflichtteilsberechtigte-um-ihr-geld-bangen-muessen\_aid\_136807.html
  • die bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer = Anrechnung auf den Nachlass wenn Todesfall innerh. von 10 Jahren

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Wieso habe ich eine hohe Nachzahlungen nach der Steuererklärung?

Wieso hohe Steuernachzahlung bei Steuererklärung? Hallo, mein Vater hat die Steuerklasse 3 und meine Mutter die Steuerklasse 5. Beide zahlen ganz normal Lohnsteuer und haben kein zusätzliches Einkommen durch Vermietung oder Sonstiges, außer dem ganz normalen Lohn eben. Da wir aber eben nur begrenzt Geld haben, können wir es uns nicht leisten, jmd. zu beauftragen alles schnell fertig zu machen. Daher renovieren wir selbst und es kann noch Jahre dauern, bis die untere Wohnung in unserem 2-Familienhaus fertig ist. Eine Heizung ist auch noch nicht vorhanden und eine komplett Anlage kostet ja richtig viel Geld, was wir uns eben nicht leisten können. Außerdem möchten wir auch nicht wirklich die Wohnung vermieten und lieber zum eigen Zweck verwenden, aber dies ist noch nicht klar. Wir sind mit den Rechnungen von den Einkäufen der Baumaterialien usw. zur Lohnsteuerhilfe gegangen und dort wurde die Steuererklärung gemacht. Wir haben dieses Jahr wieder die Steuererklärung gemacht und nun kam raus, dass wir 680€ Steuern nachzahlen müssen, weil wir unsere untere Wohnung noch nicht fertig renoviert haben und noch nicht vermietet haben. Jedenfalls haben wir nun eben diese 680€ Steuern und die Begründung hierfür ist, dass wir einfach die Wohnung noch nicht vermietet haben und eine zusätzliche Einkommensabsicht bei uns nicht gesehen wird. Meine Nachbarin sagt nun, dass wir deswegen Einspruch einlegen sollen, weil selbst wenn wir nicht vermieten wollen, sollten wir doch unsere Steuern zurück erhalten, oder woran liegt es genau? Wie schon erwähnt zahlen beide ganz normal ihre Lohnsteuern. Viel Verdiener sind sie auch nicht (3000 brutto und ca.300-400 brutto).

Die Jahre vorher haben wir ganz normal das Geld vom Finanzamt bekommen und haben damit auch Teile des Hauses repariert. Ich bitte um Hilfe! Viele Grüße

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Wir sind mit den Rechnungen von den Einkäufen der Baumaterialien usw. zur Lohnsteuerhilfe gegangen und dort wurde die Steuererklärung gemacht.

Wieviel Jahre macht ihr das mit den Baurechnungen denn schon so ?

Wird eine Wohnung für eine später beabsichtigte Vermietung renoviert, kann das Finanzamt die Aufwendungen zunächst "vorläufig" anerkennen. Kommt es nach 2,3,4,...Jahren tatsächlich zur Vermietung, wird "quasi" nachträglich ein Haken dran gesetzt und die Vorläufigkeit beendet.

Findet jedoch anstelle der Vermietung dann eine (mietfreie) Selbstnutzung bspw durch Angehörige/Kinder statt, müssen die zunächst evtl über Jahre gewährten Steuervergünstigungen rückwirkend gestrichen und die Steuern neu berechnet und nacherhoben werden.

Und ist es überhaupt Erhaltungsaufwand (Haus neu gebaut oder Altbau gekauft, ggfls vor wieviel Jahren - Renovierungen in der Anfangszeit sind ggfls nicht sofort vollabsetzbar sondern als anschaffungsnahe Aufwendungen nur per kleiner AfA berücksichtigungsfähig)?

Meine Nachbarin sagt nun, dass wir deswegen Einspruch einlegen sollen

Ich kenne es eher so, dass die Lohnsteuerhilfe selbst die Bescheide zu ihren Erklärungen prüft und auch die Erfolgsaussichten von Einsprüchen realistischer beurteilen kann als Nachbarn. 

Außerdem möchten wir auch nicht wirklich die Wohnung vermieten und lieber zum eigen Zweck verwenden, aber dies ist noch nicht klar.

weil selbst wenn wir nicht vermieten wollen, sollten wir doch unsere Steuern zurück erhalten

Ohne Vermietung bzw zumindest der Vermietungsabsicht gibt es keine Steuervergünstigung. Und wenn du selber sagst, es sei noch nicht klar - tja, dann hat das Finanzamt doch völlig recht wenn es argumentiert, eine Einnahmeerzielungsabsicht läge nicht vor bzw. sei  nicht erkennbar bzw. glaubhaft gemacht worden.

Wie beurteilt eure LSt-Hilfe das Problem ?


Bist du sicher, dass die Beschäftigung deiner Mutter tats. über "Steuerkarte" abgewickelt wird ? Bei einem Lohn von weniger als 450 € wird doch sicher die Pauschal-Abrechnung nach der "Minijob-Methode" praktiziert ?

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es gibt keine weiteren Erben. Meinen Sie mit BRD die Stadt/Gemeinde in Vertretung für die BRD.

Google mal nach BLB bzw. Liegenschaften und dem Bundesland , also bspw. "BLB NRW" oder "Liegenschaften Niedersachsen"

BLB = Bau- und Liegenschaftsbetrieb (früher staatl. Bauverwaltung)

Evtl. auch mal beim Amtsgericht nach dem Stand in der Erbschaftssache xy erkundigen - wegen Kaufinteresse

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M.W. ist der Notarbesuch nicht zwingend erforderlich.

http://www.helpster.de/schenkungsurkunde-aufsetzen-das-ist-zu-beachten\_105501


Die Schenkung sollte jedoch zu späteren Beweiszwecken unbedingt dokumentiert werden (bspw. könnten potenzielle Miterben zu ggb. Zeit behaupten, ihnen sei die Schenkung nur als Darlehn geschildert worden)

Beispiel:
~~~~~~
SCHENKUNGSURKUNDE

Herr X, geb. xxx, wohnhaft ..... und seine Tochter
Frau Y, geb. yyy, wohnhaft .....

beurkunden hiermit zum heutigen Tage eine unentgeltliche Bargeldschenkung des Erstgenannten in Höhe von 30.000 € (i.W. Dreißigtausend).

Frau Y nimmt die Schenkung dankend an.

X-Stadt, den ...........
Unterschriften


Eine Kopie davon sendest du deinem für ErbSt/SchenkSt zuständigen Finanzamt (das muß nicht dein Wohnsitz-Finanzamt sein)

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Noch günstiger als ein zentraler Kabenanschluß ist m.E. eine Gemeinschafts-Sat-Anlage.

Es ist kein Problem, einen ganzes Wohnhaus mit bspw. 32 Wohnungen über eine einzige Schüssel zu versorgen. Das schöne daran, nach der Installation fallen keine mon. Gebühren o.ä. an (der übl. Rundfunkbeitrag ausgenommen) .

Haken > man muß allerdings erst mal alle Eigentümer davon  überzeugen...
Ein solcher Anschluß erhöht natürlich den Wert einer Wohnung und könnte mit einer (moderaten) Mieterhöhung verbunden sein.

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Ein Freund meinte, dass ich mir das Geld zurück holen könnte.

Nur die halbe Wahrheit..., grds. kommen folgende Abzüge in Betracht:


1.) Steuern für das Finanzamt

Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer

2.) Sozialabgaben für Versicherungsinstitutionen

  • Krankenkassenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung


Ganz oder tw. vom Finanzamt zurückbekommen kann man nur die Steuern !

Wie @ellaluise bereits ausgeführt hat, dürften bei deiner Lohnhöhe keine Abzüge für das Finanzamt einbehalten worden sein (nur für Vers.). Folglich kannst du dir (und deinem Amt) die Steuererklärung ersparen.

Alle Arbeitnehmer bekommen am Jahresende vom Arbg einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (um die Zahlen abzugleichen und ggfls. eine Steuererklärung ausfüllen zu können). Da die Daten parallel den Finanzämtern elektronisch übermittelt werden, braucht man weder diesen Ausdruck noch die mon. Gehaltsabrechnungen/Bezügemitteilungen einreichen. 

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