Hallo Sorit,

wie schon von meinen Vorrednern beschrieben, ist das sehr blöd gelaufen. meiner Meinung nach solltest Du darauf achten, wem Du eine neue Rechnung schickst:

Sollten die Rechnungsempfänger selbst Unternehmer sein, würde ich Sie anschreiben und eine korrigierte Rechnung erstellen. Die zusätzlich in Rechnung gestellte USt können die ja als VorSt abziehen.

Sollten es aber Endverbraucher oder andere, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen sein, solltest Du hier evtl. auf eine Korrektur verzichten. Zum einen ist es, wie schon von blackleather geschrieben, bestimmt auch ein zivilrechtliches Problem die USt nachzufordern, denn der kunde hat Dich ja zu einem bestimmten Preis engagiert. Zum anderen machst Du Dir diese Kunden dann als evtl. zukünftige Kunden und deren Empfehlungen definitiv zunichte.

Aber: Auch wenn es ärgerlich ist, bist Du weiß Gott nicht der erste Kleinunternehmer, dem das passiert. Und auch Steuerberater sind hier nicht immer die Lösung. Denn die meißten Kleinunternehmer reichen ein mal im Jahr ihre Unterlagen ein und nicht jeder Steuerberater erinnert jedes Jahr zum Ende an das nachrechnen.

Viel Erfolg weiterhin.

Gruß NaFFster

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Also für diese GbR gibt man eine gesonderte und einheitliche Steuererklärung ab. Dort wird das Ergebnis dieser GbR eingetragen und auch die abgeführten KapESt und Soli. Das Finanzamt teilt diese Beträge dann nach angegebenen Maßstab von Amtswegen und trägt das in die entsprechende Einkommensteuererklärung. Diese Beträge werden dann beim Gesellschafter als Vorauszahlung zur Einkommensteuer berücksichtigt.

Aber natürlich kann man diese Beträge anteilig auch schon vorweg in seine ESt-Erklärung eintragen.

Konten: KapESt: #2213 Soli: #2216.

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Hallo,

also umsatzsteuerlich machst Du ein Reihengeschäft. Mehrere Unternehmer schließen Umsätze über einen Gegenstand ab und dieser Gegenstand gelang vom ersten Unternehmer (C) an den letzten Abnehmer (J) §3 Abs.6 S.5 UStG. Da C die warenbewegte Lieferung hat, folgt Ihr auf diesen umsatz und der Ort der Leistung ist dort, wo sich die Ware am Ende der Lieferung befindet, also in Jordanien. Somit ist für Deutschland keine Umsatzsteuer zu erheben. Aber ihr müsst den Umsatz in Jordanien versteuern. Dafür solltet Ihr Euch dann mal an Euren Steurberater wenden.

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Wie schon korrekterweise beantwortet: Du schuldest dem Finanzamt fälschlicherweise ausgewiesene VorSt nach §14c UStG. Im Gegenzug darf der Rechnungsempfänger diese USt nicht als Vorsteuer abziehen (Voraussetzung ist, er ist überhaupt zum VorSt-Abzug berechtigt, weil Unternehmer).

Dies bedeutet praktisch. Dein Kunde lässt sich jetzt die VorSt vom Finanzamt vergüten. Im Zuge einer evtl. späteren Betriebsprüfung bei deinem Kunden stellt sich heraus, dass die Rechnung falsch ist und das Finanzamt holt sich (zzgl. Zinsen) die VorSt von ihm wieder. In diesem Moment wird der Kunde auf Dich zu kommen und eine korrigierte Rechnung und die Erstattung der USt fordern. Du berichtigst dann Deine Rechnung, zahlst ihm die USt zurück und holst sie Dir vom Finanzamt wieder. Also viel hin und her für nichts.

Deswegen kann ich eigentlich immer empfehlen die Rechnung gleich zu korrigieren, wenn man den Fehler bemerkt.

Gruß NaFFster

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Hallo Beatrice,

wenn Dein Umsatz dieses Jahr über 17.500,00 € steigt, bist Du ab dem nächsten Jahr USt-pflichtig. Das heißt, Du musst auf Deine Umsätze Umsatzsteuer abführen. Dies musst Du Deinem Provisionsgeber mitteilen und er wird die Rechnungen dann um die USt erhöhen. Erst einmal wirst Du mtl. eine USt-Voranmeldung an das Finanzamt senden müssen. Nach einem Jahr wirst Du davon entweder befreit (wenn <1.000 € USt-Schuld) oder musst vierteljährig (<7.500 €) abgeben. Da Du höchstwahrscheinlich keine Ausgaben haben wirst, existieren auch keine Vorsteuer-Beträge, die gegen die USt rechnen kannst.

Gruß Stefan

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