Frage
Antwort
Wenn sie damit praktisch dem Staat zu Last fiele, würde ich den notariellen Vertrag für sittenwidrig halten und damit als nichtig ansehen. Wenn sie allerdings großzüg im Gegenzug abgefunden worden wäre, was noch zu klären ist, dann würde ich kein Missverhältnis von Leisung und Gegenleistung sehen und damit keine Sittenwidrigkeit erkennen. Der Versorgungsausgleichsausschluss wäre in diesem Fall wirksam.